{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\n10.1\nBeanstandet wird weiter eine Beeinträchtigung des Lokalklimas. Dabei wird\nzunächst zum einen auf die ökologischen Anforderungen gemäss Hochhaus-\nRichtlinien verwiesen, wonach das Hochhaus in seiner Form und Ausrichtung ökologisch und klimatisch sinnvoll in das Stadtgefüge eingesetzt sein\nmüsse, für die Konstruktion ökologisch und klimatisch überzeugende Konzepte anzuwenden seien (mit dem Ziel der Erhaltung oder Verbesserung der\nmikroklimatischen Verhältnisse, insbesondere bezüglich Durchlüftung, Wär-\nmeinsel-Effekte und Schadstoffverteilung) und das Gebäude in ein ökologischen Ansprüchen genügendes Aussenraumkonzept eingebunden sein\nmüsse. Zum andern wird ausgeführt, gemäss dem Ergebnisbericht Klimaan-\n\nR1S.2022.05190 Seite 40\nalyse Stadt Zürich 2011 befinde sich das Grundstück im sensibelsten Massnahmengebiet 1, welches eine ungünstige Durchlüftungssituation aufweise,\nweshalb die Empfehlungen zur Umsetzung wirksamer Massnahmen einzuhalten seien, wie Begrenzung von Gebäudehöhen und Bebauungsdichte,\nVermeidung von flächenhafter Bebauung und bedeutsamer Strömungshindernisse sowie Sicherstellung durchlässig gestalteter Siedlungsränder. Diesbezügliche Abklärungen - wie auch eine Abstimmung mit den benachbarten\nNeubauprojekten bzw. Gestaltungsplänen - seien zu Unrecht nicht erfolgt,\nobschon eine Vermeidung übermässiger Erwärmung nicht erst im Baubewilligungsverfahren bewerkstelligt werden könne. Bestritten werde die Behauptung im Planungsbericht, wonach das Vorhaben keinen Einfluss auf die Kalt-\nluft-Situation habe. Wie das Beispiel beim Primetower bzw. der Hardbrücke\nbeweise, habe eine Ansammlung von Hochhäusern einen erheblichen Einfluss auf die Windströmungen, indem diese grossteils behindert würden. Vorliegend sei zu erwarten, dass die Fallwinde durch die geplanten Hochbauten\ngenerell reduziert würden, mit Ausnahme des neu geschaffenen \"Nadelöhrs\"\nzwischen den Neubauten des USZ und dem geplanten Hochhaus C1, mit\nentsprechenden nachteiligen Folgen für die Aufenthaltsqualität beim Vorplatz zum Gebäude C1. Von einer Einbindung in ein Aussenraumkonzept sei\nzu Unrecht abgesehen worden, und die Bebauungsmöglichkeiten stünden in\nkrassem Widerspruch zu den von Klimaexperten verlangten Massnahmen.\n\n10.2\nDie Argumentation der Rekurrierenden geht vorab insofern fehl, als das heutige Recht keine das Lokalklima betreffenden Bauvorschriften enthält, die\ndem vorliegenden Gestaltungsplan entgegengehalten werden könnten, wobei offengelassen werden kann, wie diese Frage nach künftigem Recht zu\nbeurteilen wäre, falls § 49a Abs. 4 E-PBG dereinst in Kraft treten sollte (vgl.\nAmtsblatt des Kantons Zürich, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000784,\nAntrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 14. September 2022 betreffend klimaangepasste Siedlungsentwicklung). Soweit sich die rekurrentische Rüge spezifisch auf die Klimaanalyse Stadt Zürich (KLAZ) bzw. der Sache nach auf die diese ablösende Fachplanung Hitzeminderung der Stadt\nZürich aus dem Jahr 2020 (vgl. act. 13.33) bezieht, ist in Übereinstimmung\nmit dem Vorstehenden weiter festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um\nEmpfehlungen handelt, so dass die Rekurrierenden aus der monierten fehlenden Beachtung nichts für sich ableiten könnten. Gleiches gilt schliesslich\nmit Blick auf die angerufenen ökologischen Vorgaben an Hochhäuser, sind\n\nR1S.2022.05190 Seite 41\ndoch die im kantonalen Recht umschriebenen - vorliegend eingehaltenen -\nAnforderungen anderer Art (vgl. dazu E. 5 und E. 6), wobei insbesondere\ndas Kriterium des ortsbaulichen Gewinns unabhängig davon erfüllt ist, ob\nvorliegend auch die spezifischen ökologischen Anforderungen gemäss den\n- lediglich die Handhabung des Ermessensspielraums aufzeigenden - städtischen Hochhaus-Richtlinien erfüllt sind oder nicht.\n\n"}