{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nNachdem der strittige Gestaltungsplan eine maximale Gesamthöhe von\n488 m.ü.M. erlaubt (Art. 7 Abs. 1 GPV), ist nicht ersichtlich, inwiefern er mit\nder genannten restriktivsten Angabe des Vorprojekts - welches gerade eine\nAbstimmung der planerischen und baulichen Vorhaben mit den Flugrouten\nermöglicht - in Widerspruch stehen soll, womit sich auch eine Auseinandersetzung mit der zwischen den Parteien strittigen Bedeutung des seitens der\n\nR1S.2022.05190 Seite 38\nprivaten Rekursgegnerin eingereichten Hinderniskontrollplans (act. 17.3) erübrigt. Die Rüge erweist sich als unbegründet, ohne dass ersichtlich wäre,\nweshalb zu ihrer Beurteilung die seitens der Rekurrierenden auch in diesem\nKontext beantragte Edition der Baugesuchsakten des Ersatzneubaus auf\ndem benachbarten Areal des USZ erforderlich sein sollte (vgl. zu Letzterem\nauch bereits E. 2).\n\n9.1\nIn der Rekursschrift wird sodann unter Bezugnahme auf die Verzeichnung\ndes Gestaltungsplanperimeters im Bundesinventar der schützenswerten\nOrtsbilder der Schweiz (ISOS) gerügt, die im ISOS-Eintrag hervorgehobene\ntopographische Situation mit breiter Hangterrasse und steilem Hang werde\ndurch das geplante Hochhaus empfindlich gestört, indem etwa die Sichtverbindung vom unteren Teil der B-Strasse als Haupterschliessung hinauf zum\nHang verstellt werde und damit die besondere Topographie, nach welcher\nsich die bestehende Arealüberbauung richte, nicht mehr ablesbar sein\nwerde, was das Ortsbild erheblich beeinträchtige.\n\n9.2\nWährend sich das Grundstück Kat.-Nr. 5 gemäss Objektblatt Zürich-Fluntern\nim Gebiet 1 mit Erhaltungsziel C befindet, liegt das Grundstück Kat.-Nr. 6 im\nGebiet 4 mit Erhaltungsziel A. Dabei wird das Gebiet 1, welches auch Gebiete südwestlich, nördlich und nordwestlich des Gestaltungsplanperimeters\numfasst und welchem eine besondere architekturhistorische Qualität und\neine besondere Bedeutung attestiert werden, wie folgt umschrieben: \"Hochschulquartier, Teil Fluntern: in ständigem Wandel begriffenes grossflächiges\nAreal auf breiter Hangterrasse und steilem Hang; von Spitalpark aufgelockerte, heterogene Bebauung aus grossvolumigen, meist qualitätsvollen\nKrankenhaus- und Hochschulinstituts-Bauten mit diversen Erweiterungen\nsowie von der Spitalverwaltung genutzten Villen gehobenen Anspruchs an\nder F- und G-Strasse, vorwiegend 20. Jh., älteste Bauten, 1830er-Jahre\".\n\nAusgehend von dieser Umschreibung des Gebiets führt die im Rahmen der\n(Sonder-)Nutzungsplanung gebotene Berücksichtigung des ISOS (vgl. nur\nBGE 135 II 209, insb. E. 2.1) vorliegend zum Ergebnis, dass eine Abweichung vom Erhaltungsziel C (Erhalten des Charakters; vgl. Art. 9 Abs. 4 lit. c\nder Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder\n\nR1S.2022.05190 Seite 39\nder Schweiz [VISOS], wonach Erhalten des Charakters bedeutet, das\nGleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die den ursprünglichen Erbauungsgrund illustrierenden und für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten) durch den strittigen Gestaltungsplan\nnicht in Frage gestellt wird. So betont der Eintrag im Objektblatt wie aufgezeigt gerade den ständigen Wandel sowie die heterogene und grossvolumige Bebauung, wobei mit Blick auf das Baujahr der bestehenden Arealüberbauung (vgl. E. 3) auch keine Veränderung des Gleichgewichts zwischen Altund Neubauten zu befürchten steht. Hinweise auf die von den Rekurrierenden hervorgehobene Bedeutung der Sichtverbindung fehlen im genannten\nEintrag sodann gänzlich, wobei die Bedeutung der geplanten Aufstockung in\ndieser Hinsicht - im Sinne des bereits in E. 4.2.4 Ausgeführten - ohnehin zu\nrelativieren ist und in diesem Sinn auch eine relevante Beeinträchtigung der\nWahrnehmbarkeit der genannten topographischen Elemente (Hangterrasse,\nsteiler Hang) ausgeschlossen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist\nschliesslich darauf hinzuweisen, dass zwar das (wesentlich kleinere) Grundstück Kat.-Nr. 6 wie erwähnt in einem Gebiet mit Erhaltungsziel A liegt, aufgrund des Umstands, dass der Gestaltungsplan die Überbauungsmöglichkeiten gemäss BZO in diesem Bereich nicht verändert, eine Beeinträchtigung\ndieses Gebiets aber von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. auch\nErläuterungsbericht, S. 63 sowie zur Berücksichtigung des ISOS im Rahmen\nder Teilrevision HGZZ den Erläuterungsbericht HGZZ, S. 34). Zusammengefasst ist somit auch die Rüge einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS unbegründet.\n\n"}