{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nAllerdings hat sich namentlich auch unter Berücksichtigung des anlässlich\ndes Augenscheins gewonnenen Eindrucks gezeigt, dass die Anforderungen\nvon § 71 PBG entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden auch bei Realisierung eines Baukörpers mit den Ausmassen des geplanten aufgestockten Gebäudes C1 erfüllt sind, wobei sich zur Beurteilung dieser Frage die in\nder Rekursschrift beantragte Edition der Baugesuchsakten inkl. Baubewilligung zur Arealüberbauung als entbehrlich erweist. Entscheidend ist zunächst, dass der rekurrentischen Argumentation, wonach namentlich der einheitlichen Gebäudehöhe entscheidende Bedeutung für die Qualität der Arealüberbauung zukomme, nicht gefolgt werden kann. Im Gegenteil ist davon\nauszugehen, dass bei Realisierung der Aufstockung einerseits - wie vom\nBaukollegium erkannt (vgl. E. 5.3.1) - ein klarer Solitär mit entsprechend positiven Auswirkungen hinsichtlich der In-Bezug-Setzung zum baulichen Umfeld im Westen, Norden und Süden resultiert, andererseits aber dieser Bau\nseinerseits in die Arealüberbauung eingebunden bleibt, da die Erkennbarkeit\ndes arealinternen Zusammenhangs namentlich durch die räumlichen (im\nSinne der Setzung) und gestalterischen Bezüge und nicht allein durch eine\n(heute teilweise bestehende) kubische Annäherung gewährleistet wird. Ohne\nder gestalterischen Beurteilung vorzugreifen, ist in diesem Kontext sodann\ndarauf hinzuweisen, dass die Lösung des gestalterischen Aspekts im Richtprojekt mit dieser Vorgabe im Einklang stehen dürfte und zugleich durch Erhöhung der Transparenz der Fassade eine gewisse Auflockerung des neu\ngeschaffenen Volumens erreicht wird (vgl. act. 13.8 S. 12). Jedenfalls aber\nist die kubische Gliederung der zur Arealüberbauung gehörenden Gebäude\nauch unter Berücksichtigung der durch den Gestaltungsplan als zulässig erklärten Veränderung des Gebäudes C1 nicht nur nicht zu beanstanden, sondern im Sinne des vorstehend Ausgeführten im Gegenteil als besonders gut\nkonzipiert zu qualifizieren, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass entgegen\nden Rekurrierenden die Funktion des quartierverträglichen Übergangs sich\ngemäss den Vorstellungen des Planungsgebers - wie in E. 4.3.4 aufgezeigt\n- primär auf den Übergang zur angrenzenden Zone W4 und nicht auf eine\narealinterne Angleichung der Volumen innerhalb der Zonen Oe5 und W5 bezieht. Dass schliesslich mit der Ermöglichung eines Hochhauses im fraglichen Arealteil eine Beschattung anderer arealinterner Gebäude einherginge,\n\nR1S.2022.05190 Seite 37\ndie die gesamte Überbauung nicht mehr als arealüberbauungswürdig erscheinen liesse, ist nicht erkennbar, zumal der 3-Stunden-Schatten (aus dessen Lage sich Rückschlüsse auf die generelle Beschattungssituation ziehen\nlassen) die (teilweise) für Wohnzwecke genutzten Gebäude M1, P1 und P2\ngerade nicht betrifft (vgl. act. 13.11). Abschliessend ist sodann festzuhalten,\ndass zwar im Rahmen der Voraussetzungen von § 71 PBG den - vorliegend\nwie dargelegt arealüberbauungswürdigen - arealinternen Verhältnissen\ndurchaus Bedeutung zukommt, der (bereits in E. 4.2.4, 4.3.4 und 5.3.2 erörterte) Bezug zum Ortsbild und zur baulichen und landschaftlichen Umgebung\njedoch ebenfalls ausdrücklich Teil der Beurteilung bildet, wobei zudem mit\nder generellen und im Speziellen den Vorplatz betreffenden Aufwertung der\nAussenräume (vgl. ebenfalls bereits E. 5.3.2) auch dieses Kriterium der Beurteilung von Arealüberbauungen erfüllt ist. Zusammengefasst ist somit auch\ndie Rüge einer Beeinträchtigung der bestehenden Arealüberbauung bzw. der\nNichteinhaltung des entsprechenden Gestaltungserfordernisses unbegründet.\n\n8.\nDie Rekurrierenden bemängeln weiter, mit Bezug auf die Helikopterrouten\nUSZ liege noch kein rechtskräftiger Flugrouten- und Hindernishöhenplan vor,\nweshalb es an einer verlässlichen Abstimmung des Gestaltungsplans mit\nden flugrechtlichen Vorgaben fehle.\n\nDem Erläuterungsbericht lässt sich hierzu entnehmen, sowohl die heutigen\nals auch die künftigen Helikopterrouten des USZ lägen unter anderem auch\nüber dem Areal X. Es würden noch keine rechtskräftigen Flugrouten- und\nHindernishöhenpläne vorliegen. Das vorliegende, im Erläuterungsbericht abgebildete Vorprojekt gebe über dem bestehenden Gebäude C1 als restriktivste Angabe eine maximale Höhe von 490 m.ü.M. an (a.a.O., S. 37).\n\n"}