{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 35\nzukünftige bauliche Veränderungen den Bestimmungen der Arealüberbauung entsprechen, wobei u.a. das Erfordernis der besonders guten Gestaltung gelte. Das projektierte überhohe Gebäude C1 verändere den Charakter\nder Arealüberbauung nachteilig. Die Einheit der bestehenden fünf Bauten,\nwelche neben der einheitlichen Materialisierung und Gestaltung massgeblich\ndurch die gleiche Gebäudehöhe definiert werde (wobei sich die unterschiedliche Höhenlage der Dachkanten einzig durch die Hangneigung ergebe), sei\nnicht mehr erkennbar. Das Gebäude C1 schere neu als dominanter Solitär\naus und die Gebäude C2 und M1 wirkten zwischen den umgebenden Hochbauten regelrecht verloren, während bisher die Höherstellung des Gebäudes\nC2 die grössere Grundfläche des Gebäudes C1 optisch ausgeglichen habe,\nso dass sie zusammen ein stimmiges, wohlproportioniertes Ensemble gebildet hätten. Die geplante Setzung eines Hochhauses an den Südwestrand\neiner Arealbebauung mit entsprechend nachteiliger Beschattungswirkung\nauf das Gelände und die dahinter befindlichen Gebäude mit ihren talseits\nbzw. neu zum Hochhaus ausgerichteten Längsfassaden (insb. beim für eine\nWohnnutzung bestimmten Gebäude M1) sei planerisch schlicht ein Unding\nund hätte den erhöhten Anforderungen von § 71 PBG nie standgehalten. Mit\neiner tieferen Festlegung der maximalen Höhenkote könnte zumindest ein\nbesser abgestufter Übergang zwischen den angrenzenden Bauten in der\nWohnzone W5 und den Gebäuden des Universitätsspitals geschaffen werden, was mit der Zonierung Oe5 auch beabsichtigt gewesen sei. In der Replik\nwird ergänzend hervorgehoben, im Fokus der erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 71 PBG stehe entgegen der Rekursgegnerschaft das Verhältnis innerhalb der Arealbebauung und nicht ein nach aussen gerichteter Blick.\nIm Übrigen bestehe mit der Realisierung des Hochhauses auch kein quartierverträglicher Übergang zu den Wohnzonen mehr und liege auch unter\ndiesem Aspekt keine besonders gute Gestaltung vor.\n\n7.2\nZutreffend ist, dass die bauliche Veränderung der bestehenden Arealüberbauung nicht dazu führen darf, dass die an eine Arealüberbauung zu stellenden erhöhten Anforderungen gemäss § 71 PBG nicht mehr eingehalten sind\n(vgl. zu diesen Anforderungen bereits E. 4.2.3 a.E., wobei zusätzlich zu den\ndort genannten Kriterien insbesondere auch Lage, Zweckbestimmung, Umfang und Gestaltung der Freiflächen zu erwähnen sind). Bezüglich des Beurteilungsmassstabs - bzw. der Beschränkung der Beurteilung auf den Aspekt der Zulassung von Baukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten\n\nR1S.2022.05190 Seite 36\nAusmassen - ist ebenfalls auf das bereits in E. 4.2.3 Ausgeführte zu verweisen.\n\n"}