{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\n6.2\nGemäss § 284 Abs. 4 PBG darf die Nachbarschaft durch Hochhäuser nicht\nwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Schattenwurf in\nWohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden. § 30 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) hält hierzu präzisierend fest, als wesentliche\nBeeinträchtigung in diesem Sinn gelte bei überbauten Grundstücken die an\nmittleren Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an\nihrem Fusspunkt gemessen (lit. a) und bei unüberbauten Grundstücken in\nWohnzonen die an den mittleren Wintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer Flächen des Nachbargrundstückes, sofern\ndadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung\nentsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert werde\n(lit. b). Dabei liegt jedoch gemäss § 30 Abs. 2 ABV keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf vor, wenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen Vergleichsprojekt nachgewiesen wird,\n\nR1S.2022.05190 Seite 34\ndass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine\ngeringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.\n\nDie nicht näher substantiierte Rüge erweist sich als unbegründet. Festzuhalten ist zunächst, dass für ein Vergleichsprojekt auf die baulichen Möglichkeiten gemäss den Arealüberbauungsvorschriften abgestellt werden kann, sofern das auszuführende Projekt die an eine Arealüberbauung gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. zu Letzterem E. 7; zum Ganzen BRGE I\nNr. 0056/2023 vom 17. März 2023, E. 9.2.1; www.baurekursgericht-zh.ch).\nInsofern stellen die Festlegungen zur beim Vergleichsprojekt zulässigen Gebäudehöhe entgegen den Rekurrierenden nicht deshalb eine Privilegierung\ndar, weil nicht von einem Mass von 19 m gemäss Art. 24a BZO ausgegangen\nwird (vgl. Art. 8 Abs. 5 BZO). Hingegen setzt die genannte Festlegung der\nGebäudehöhe den Gebäudehöhenmechanismus der Baulinien ausser Kraft,\nworin grundsätzlich eine Privilegierung liegt. Gleiches könnte für die Abstandsregelung gelten, soweit diese - soweit keine Baulinien bestehen - lediglich den kantonalen Grundabstand als massgeblich erklärt, obwohl gegenüber ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Grundstücken etwas\nanderes gelten würde (vgl. Art. 8 Abs. 4 BZO, wobei sich dieser Unterschied\nbeim konkret verwendeten Vergleichsprojekt [vgl. act. 13.11] nicht auswirkt).\nAllerdings ist es gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zulässig,\nim Rahmen eines Gestaltungsplans die Masse eines Vergleichsprojekts abweichend von der Bau- und Zonenordnung festzulegen, sofern diese Festlegung der übergeordneten Planung und den Grundsätzen und Zielen der\nRaumplanung entspricht (VB.2004.00193 vom 9. Juni 2004, E. 4.2.1). Dass\nLetzteres vorliegend nicht der Fall wäre, wird seitens der Rekurrierenden\nnicht dargetan und ist - unter anderem auch mit Blick auf den mit dem ausgeführten Projekt resultierenden 3-Stunden-Schatten, von dem ausserhalb\nder Arealüberbauung liegende Wohnzonen gar nicht und die zur Zone W5\ngehörende Fläche innerhalb des Areals nur ganz marginal betroffen sind\n(vgl. act. 13.11) - auch nicht ersichtlich, so dass sich die Rüge als unbegründet erweist.\n\n7.1\nIn Übereinstimmung mit dem teilweise bereits im Rahmen der vorstehenden\nRügen Vorgebrachten führen die Rekurrierenden weiter aus, da die bestehende Überbauung als Arealüberbauung realisiert worden sei, müssten auch\n\n"}