{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 32\nMateriell erweist sich sodann als entscheidend, dass zwar unmittelbarer Anlass der geplanten Aufstockung der im Bildungsbereich bestehende Raumbedarf auf dem Campus X ist (womit im Übrigen im Licht der in E. 4.3.2 referierten richtplanerischen Vorgaben die rekurrentische Bestreitung einschlägiger raumplanerischer Überlegungen von vornherein unbegründet ist),\nsich aber gleichwohl sowohl Lage als auch Höhe des geplanten Hochhauses\nin Übereinstimmung mit dem bereits in E. 4.2.4 und E. 4.3.4 Ausgeführten\nauch städtebaulich als vorteilhaft erweisen. Dies insbesondere im Sinne einerseits der Anbindung des Areals X an die aktuelle und in naher Zukunft\ngeplante bauliche Ausgestaltung der umliegenden Zonen für öffentliche Bauten, andererseits der Gewährleistung des Übergangs zur angrenzenden\nZone W4 mittels baulicher Abstufung - unter Inanspruchnahme der gestalterischen Vorteile einer einheitlichen Arealüberbauung (vgl. dazu auch E. 7) -\ninnerhalb des Areals. Ersteres betreffend ist spezifisch hervorzuheben, dass\nmit der Fassung des Strassenraums der B-Strasse (welchem im Sinne des\n2018 von der Baudirektion herausgegebenen Weissbuchs Hochschulgebiet\nZürich-Zentrum als sogenannte Gloriakaskade besondere Bedeutung zukommt; vgl. a.a.O. S. 34 f. bzw. act. 6.6) durch einander ebenbürtige Bauten\nsowohl westlich als auch östlich des zentralen Abschnitts ein öffentlicher\nRaum gefasst und in städtebaulich überzeugender Weise die Verzahnung\nder Nutzungen in diesem schon im Kantonalen Richtplan Teil einer einheitlichen Gebietsplanung bildenden Perimeter wahrnehmbar gemacht wird.\nSchon in dieser Hinsicht ist somit der vorausgesetzte ortsbauliche Gewinn\nausgewiesen, wobei es im Übrigen entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden nicht schadet, wenn sich die Proportionen des geplanten Hochhauses von denen der beiden im Südwesten bereits bestehenden Hochhäuser\nunterscheiden, zumal mit diesem Umstand allein - gerade auch mit Blick auf\ndie westlich der B-Strasse durch das USZ geplanten Bauten - keine mangelhafte Einpassung in das bauliche Umfeld dargetan und vor allem die grundlegende Konzeption einer Bezugnahme auf die umliegenden hohen Gebäude nicht in Frage gestellt ist (wobei sich im Übrigen eine Behandlung der\ngänzlich unsubstantiierten Rüge betreffend den angeblich zu knappen Abstand erübrigt). Was sodann spezifisch die Ausgestaltung des Vorplatzes anbelangt, so erweist sich die rekurrentische Kritik als unbegründet, nachdem\ninsbesondere durch die geplante Begrünung die Attraktivität merklich gesteigert wird (vgl. hierzu im Einzelnen Erläuterungsbericht, insb. S. 18, sowie\nact. 13.9 und 13.12 zum geplanten Freiraumkonzept) und die zusätzliche\n\nR1S.2022.05190 Seite 33\nRaumqualität durch die geltend gemachte Beschattung nicht nachhaltig beeinträchtigt werden dürfte. Zu Recht ist daher auch dieser - wie dargelegt bei\nder Planung von Hochhäusern explizit zu berücksichtigende - Aspekt als Teil\ndes ortsbaulichen Gewinns gewürdigt worden. Soweit schliesslich negative\nAuswirkungen auf die Qualität der bestehenden Arealüberbauung geltend\ngemacht werden, so ist auf dieses Vorbringen, welches sich mit den Ausführungen im Rahmen der spezifisch diesen Aspekt betreffenden Rüge überschneidet, nachstehend näher einzugehen (vgl. E. 7).\n\n6.1\nGemäss Art. 7 Abs. 3 GPV wird für den Nachweis des dreistündigen Schattenwurfs des Hochhauses ein Vergleichsprojekt festgelegt, das eine maximale Gebäudehöhe von 25 m ab dem gewachsenen Boden und eine Firsthöhe von 7 m einzuhalten hat und entlang der Strassen durch die Verkehrsbaulinien und entlang der Nachbargrundstücke durch den kantonalen Grundabstand begrenzt wird.\n\nIn der Rekursschrift wird moniert, für die mit diesem Vergleichsprojekt verbundene Privilegierung der Bauherrschaft bestehe keine Veranlassung.\n\n"}