{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\n5.3.1\nIn ihrer Vernehmlassung verweist die kommunale Vorinstanz zunächst auf\ndie Beurteilung durch das Baukollegium. Dieses kam zum Schluss, das Ordnungsprinzip des Areals werde respektiert und konsistent weitergedacht.\nDas Gebäude C1 werde als klarer Solitär ausgezeichnet, der mit seiner Stellung und Proportion im Kontext des geplanten Neubaus des Unispitals gut\nkorrespondiere. Der ortsbauliche Gewinn werde erreicht, indem die Chance\ngenutzt werde, zusammen mit dem Haupteingang der Neubauten des USZ\neinen neuen Raum zu gestalten (vgl. Protokoll der 8. Sitzung des Baukollegiums vom 17. Mai 2019; act. 13.32, insb. S. 14). Im Folgenden legt die kommunale Vorinstanz insbesondere dar, mit den zusätzlichen Stockwerken entstehe eine leichte Auszeichnung des Gebäudes C1, was mit seiner Stellung\nam Vorplatz und an der B-Strasse einhergehe und städtebaulich insbesondere mit der baulichen Entwicklung des USZ gegenüber nachvollziehbar sei.\n\nR1S.2022.05190 Seite 31\nDarüber hinaus werde das Areal mit der vorgesehenen Aufstockung nach\nwie vor als Arealüberbauung gelesen, weshalb sich das Bauvorhaben sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Areals gut einbinden lasse. Mit der\nErweiterung sei eine mass- und qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen möglich. Entsprechend den raumplanerischen und städtischen Zielen\nerfolge ein Ausbau von öffentlichen Nutzungen. Lage und Höhe des Hochhauses seien sehr wohl ortsbaulich begründet. Dieses liege direkt an der B-\nStrasse gegenüber dem Universitätsspital und leiste mit dem Vorplatz und\nder (näher zum Gebäude C1 hin verlegten) Tramhaltestelle einen Beitrag\nzum öffentlichen Raum. Angesichts der Lage des Zahnärztlichen Instituts\nund des geplanten Hochhauses des USZ lasse sich das zu einem Hochhaus\naufgestockte Gebäude C1 städtebaulich gut einbinden.\n\n5.3.2\nWährend bezüglich der spezifischen gestalterischen Anforderungen an\nHochhäuser eine Überprüfung im Rahmen des Gestaltungsplans nur im\nSinne des in E. 4.2.3 Dargelegten, mithin hinsichtlich der Zulassung von\nBaukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen, möglich ist,\nkann die Frage des ortsbaulichen Gewinns, die sich insbesondere auf die\nEinpassung ins bauliche Umfeld bezieht, ohne Weiteres zum Gegenstand\ndes gegen den Gestaltungsplan gerichteten Rekursverfahrens gemacht werden, da aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplans die grundsätzliche\nZulässigkeit des geplanten Hochhauses nicht mehr in Frage gestellt werden\nkönnte.\n\nEntgegen den Rekurrierenden haben die Vorinstanzen einen ortsbaulichen\nGewinn jedoch zu Recht bejaht. Zwar trifft es zu, dass der Hinweis im Erläuterungsbericht, wonach der ortsbauliche Gewinn erreicht werde, indem die\nChance genutzt werde, den Vorplatz zusammen mit den EG-Nutzungen neu\nzu gestalten und in ihrer Öffentlichkeit zu stärken (a.a.O., S. 16) nur eines\nder vorstehend erwähnten Beurteilungskriterien explizit aufgreift. Allerdings\nwerden im gleichen, unter dem Titel \"Städtebauliche Ausgestaltung / Umsetzung\" stehenden Abschnitt auch die in E. 5.3.1 zitierten Ausführungen des\nBaukollegiums wiedergegeben, so dass bereits dem Erläuterungsbericht\neine umfassendere Betrachtungsweise zugrunde liegt, ganz abgesehen davon, dass es den Vorinstanzen praxisgemäss ohnehin unbenommen wäre,\nim Rahmen der Vernehmlassung ergänzende Ausführungen zu machen.\n\n"}