{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nIm Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass sich die rekurrentischen Rügen betreffend übermässige Abweichung von der Grundordnung,\nVerletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, Unzulässigkeit der interzonalen Ausnützungsübertragung und Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung als unbegründet erweisen.\n\nR1S.2022.05190 Seite 29\n5.1\nDie Rekurrierenden rügen weiter, das mit dem strittigen Gestaltungsplan ermöglichte Hochhaus müsse einen ortsbaulichen Gewinn bringen, doch sei\nein solcher nicht ersichtlich. Im Planungsbericht werde unter diesem Titel lediglich geltend gemacht, dass die Chance genutzt werde, den Vorplatz zusammen mit den Erdgeschoss-Nutzungen neu zu gestalten und in ihrer Öffentlichkeit zu stärken, doch bestehe der Vorplatz bereits und sei ein Zusammenhang mit dem Hochhaus nicht ersichtlich (wobei in der Replik ergänzend\nhervorgehoben wird, eine - bestrittene - Aufwertung des Vorplatzes samt\nUmgestaltung des Erdgeschosses könne auch ohne Realisierung eines\nHochhauses erfolgen). Im Übrigen werde gerade die Qualität des Vorplatzes\ndurch die mit der Aufstockung einhergehende Beschattung und die Kanalisierung der Fallwinde leiden. Lage und Höhe des Hochhauses seien nicht\nortsbaulich begründet, sondern zufällig konzeptlos; der Standort sei weder\naus raumplanerischen noch aus ortsbaulichen Überlegungen entstanden,\nsondern stelle lediglich die einfachste, städtebaulich aber keineswegs befriedigende und schon gar keine gute bauliche Verdichtung dar. Es komme\nhinzu, dass die hohe Qualität der heutigen Arealüberbauung, welche aus\ngleich hohen und gleich materialisierten und strukturierten Gebäuden bestehe, verloren gehe; der geplante Solitär widerspreche der Gestaltungssprache der Arealüberbauung. Das geplante Hochhaus mache einen gedrungenen, plumpen Eindruck und stehe in einem unvereinbaren Kontrast\nmit den südwestlichen angrenzenden, schmal gestalteten Hochhäusern, wobei auch der Abstand zwischen dem geplanten Hochhaus und dem Zahnärztlichen Institut zu knapp bemessen sei. Schliesslich führe das geplante\nHochhaus zu einer übermässigen Beschattung der Bauten C2 und M1 sowie\ndes Vorplatzes zur B-Strasse, so dass die Qualität der bestehenden Arealüberbauung erheblich verschlechtert werde, was den Anforderungen von §\n71 PBG widerspreche. Von einem sorgfältigen Einsetzen des Hochhauses\nin das bestehende, sensible Stadtgefüge sowie ein In-Beziehung-Treten mit\nden Bauten des Nahumfeldes könne keine Rede sein.\n\n5.2\nHochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 25 m; sie sind nur\ngestattet, wo die Bau- und Zonenordnung sie zulässt (§ 282 PBG). Gemäss\n§ 284 PBG müssen Hochhäuser verglichen mit einer gewöhnlichen Überbauung ortsbaulich einen Gewinn bringen oder durch die Art und Zweckbe-\n\nR1S.2022.05190 Seite 30\nstimmung des Gebäudes bedingt sein (Abs. 1). Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten (Abs. 2). Grundlagen zur qualitativen\nBeurteilung von Hochhausprojekten liefern in der Stadt Zürich die vom Hochbaudepartement, Amt für Städtebau, herausgegebenen Richtlinien für die\nPlanung und Beurteilung von Hochhausprojekten vom November 2001.\nDiese halten unter dem Titel der städtebaulichen Prinzipien unter anderem\nfest, Hochhäuser gehörten in zentrumsnahe Gebiete und nicht in die Peripherie; Baugebietsränder seien sensibel, so dass an den Übergängen zu\nFreihalte- und Erholungszonen keine Hochhäuser stehen dürften; ausgenommen seien weiter topographisch empfindliche und bevorzugte Wohngebiete wie Hang-, Ansichts- und Aussichtslagen. Spezifisch die Anforderungen an Hochhäuser im als \"sehr empfindlich\" qualifizierten Gebiet III betreffend wird unter anderem ausgeführt, Hochhäuser seien mit grosser Sorgfalt\nin das bestehende, sensible Stadtgefüge einzusetzen, insbesondere in\nQuartiererhaltungs- und Kernzonen; projektierte Hochhäuser sollten mit den\nBauten des Nahumfeldes in präzise Beziehung treten. Weiter sei die Schaffung von Aussenraum mit hohem Öffentlichkeitscharakter von grosser Bedeutung und solle das Hochhaus durch seine Erdgeschossgestaltung und\ndurch seine Umgebung bestehende öffentliche Aussenräume bereichern o-\nder aufwerten. Im Sinne allgemein geltender architektonischer Anforderungen werden schliesslich unter anderem die besondere Bedeutung der Proportionen, die sorgfältige Gliederung und die hohe Qualität von Grundriss\nund Schnitt erwähnt.\n\n"}