{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 27\n20'307,8 m2 (vgl. Erläuterungsbericht, S. 31, auch zum Folgenden) Reserven\nvon 4'643,17 m2 bzw. die genannten rund 4'600 m2 ergibt. Mit der Zuweisung\neiner Teilfläche im Umfang von 5'098,21 m2 zur Zone Oe5 ging für diese\nTeilfläche - wenn in Übereinstimmung mit dem Erläuterungsbericht von einer\nAusnützungsziffer von 250 % ausgegangen wird (vgl. dazu bereits E. 4.2.4)\n- eine Erhöhung der zulässigen Ausnützung um 2'314,59 m2 (entsprechend\n45,4 % der Grundfläche) einher (womit sich neu Gesamtreserven von\n6'957,76 m2 ergeben, was - unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen - dem im Erläuterungsbericht ausgewiesenen Wert von 6'957,6 m2 entspricht). Wie sich nun dem Erläuterungsbericht entnehmen lässt, betragen\njedoch die Reserven im zur Zone Oe5 gehörenden Arealteil lediglich\n1'985.93 m2. Mit anderen Worten hätte für diesen Arealteil ausgehend von\neiner W5-Zonierung seinerzeit sogar eine übermässige Ausnützung bestanden (was aufgrund der einheitlichen Zonierung von vornherein unproblematisch war), während sich die gesamten Reserven auf den in der Zone W5\nverbleibenden Flächen befanden, wo sie sich daher heute um die fragliche\nDifferenz von 328,66 m2 (2'314,59 m2 zusätzliche Ausnützung abzüglich\n1'985,93 m2 ausgewiesene Reserven) auf 4'971,83 m2 (bzw. gemäss Erläuterungsbericht - und aufgrund der Rundungsdifferenzen gleichbedeutend -\nauf 4'971,67 m2) erhöht haben. Gehörten aber im Zeitpunkt der Umzonung\ndie bestehenden Reserven zu den in der Zone W5 verbleibenden Flächen,\nwährend der Erläuterungsbericht eine Aktivierung dieser Reserven im Hinblick auf die primär im neu der Zone Oe5 zugewiesenen Arealteil vorgesehenen Ausbauabsichten in Aussicht stellte, so ging offenbar bereits der Erläuterungsbericht - ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen - von der Möglichkeit einer zukünftigen Aktivierung mittels Ausnützungstransfer aus, wobei\ndem Planungsgeber zugleich auch die mit der teilweisen Umzonung verbundene Erhöhung der Reserven bewusst sein musste. Indem der Gestaltungsplan einen Baukörper als zulässig erklärt, dessen Realisierung eine entsprechende Ausnützungsübertragung bedingt, setzt er sich somit entgegen dem\nDafürhalten der Rekurrierenden gerade nicht in Widerspruch zur mit der Teilrevision HGZZ geschaffenen Grundordnung, sondern realisiert im Gegenteil\ndie mit der Schaffung dieser Grundordnung verbundenen, im Erläuterungsbericht HGZZ näher umschriebenen Intentionen des Planungsgebers.\n\nAuch die weiteren Argumente der Rekurrierenden legen keine andere Betrachtungsweise nahe. Von vornherein unbehelflich ist der Verweis auf eine\nangebliche Gestaltungsplanpflicht, da für das Areal X keine solche besteht.\n\nR1S.2022.05190 Seite 28\nNicht einschlägig ist weiter der seitens der Rekurrierenden angerufene Entscheid VB.2020.00397 vom 22. Oktober 2020. Dieser äussert sich zur Frage,\nob eine Ausnützungsübertragung aufgrund des Einbezugs des einen beteiligten Grundstücks in den Perimeter eines Gestaltungsplans zu einer (ohne\nausdrückliche gesetzliche Regelung unzulässigen) interzonalen Ausnützungsübertragung wird. Daraus lässt sich für die vorliegend interessierende\nFrage einer übermässigen Abweichung von der Grundnutzungsordnung bei\neinem insgesamt im Gestaltungsplanperimeter liegenden - und aufgrund der\nArealüberbauung interzonale Ausnützungsübertragungen grundsätzlich zulassenden - Areal nichts ableiten.\n\nAufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich schliesslich, dass auch\ndie Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit unbegründet ist, stützen sich die Rekurrierenden hierbei doch auf das unzutreffende Verständnis, wonach der mit der Teilrevision HGZZ für das Campus-\nAreal geschaffenen Grundordnung eine Beschränkung der zulässigen Ausnützung auf das Ausnützungsmass der jeweiligen Teilfläche inhärent sei.\nGanz abgesehen davon ist zur genannten Rüge zu bemerken, dass sich\nzwar im Rahmen der Überprüfung von Gestaltungsplänen zum Teil die Formulierung findet, wonach Gestaltungspläne \"unter dem Vorbehalt der Planbeständigkeit\" zulässig seien (vgl. etwa VB.2006.00068 vom 15. Juni 2006,\nE. 3.3), dass aber die unter diesem Titel gestellten Anforderungen relativ tief\nanzusetzen sind und nicht mit den Voraussetzungen für eine Revision der\nGrundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG gleichgesetzt werden können. Andernfalls wären Gestaltungspläne lediglich in Konstellationen zulässig, in denen an sich bereits die Grundordnung zu revidieren wäre, was weder den mit der Schaffung dieses Rechtsinstituts verbundenen Intentionen\nnoch der gefestigten Praxis entsprechen würde.\n\n"}