{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 26\nAnwendung der Arealüberbauungsvorschriften bzw. der Inanspruchnahme\neines Ausnützungstransfers einher (wobei jedenfalls Letzteres aufgrund der\nkantonalen Regelung auch gar nicht in der Kompetenz des kommunalen Planungsgebers stehen würde). Entsprechend war - erst recht mit Blick auf die\nbestehende Arealüberbauung - mit den durch diese Instrumente erreichbaren Steigerung der Ausnützung von vornherein zu rechnen, wobei dieser\nUmstand auch dann von Bedeutung ist, wenn im konkreten Anwendungsfall\nvon einer übermässigen Ausnützungsübertragung ausgegangen würde, da\nbereits die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Übertragung aufzeigt,\ndass im Rahmen der Umzonung einer Teilfläche in die Zone Oe5 nicht von\neiner Beschränkung auf die dem jeweiligen Grundstücksteil zukommende\nAusnützung ausgegangen werden konnte. Der zitierten Passage des Erläuterungsberichts HGZZ lässt sich denn auch im Gegenteil entnehmen, dass\nGrund für die Umzonung das Bestreben war, eine Teilfläche des Areals von\nder Wohnanteilspflicht auszunehmen. Dass mit der Schaffung von Teilflächen zugleich eine Beschränkung der zulässigen Ausnützung auf das der\njeweiligen Teilfläche zustehende Mass und damit eine gegenüber dem vorbestehenden Zustand restriktivere Handhabung der Überbauungsmöglichkeiten (bzw. gemäss den Rekurrenten: die blosse Ermöglichung niedriger\nAufstockungen) intendiert gewesen wäre, ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht gerade nicht. Im Gegenteil: Der Verweis im Erläuterungsbericht auf\ndie Ausbauabsichten im Bildungsbereich, verbunden mit dem Hinweis, dass\ngerade der für schulische Zwecke genutzte Arealteil umgezont und so die\ntatsächliche Nutzung abgebildet werde, lässt darauf schliessen, dass die angestrebte ausschliesslich schulischen Zwecken dienende Aktivierung der -\nseinerzeitigen - Reserven von ca. 4'600 m2 zumindest überwiegend durch\nbauliche Erweiterung im der Zone Oe5 zugeschiedenen Teilbereich erfolgen\nsollte. Die fraglichen Reserven befanden sich jedoch vollumfänglich im in der\nZone W5 verbleibenden Arealteil, wie aus folgender Berechnung erhellt: Der\nseinerzeitige Bestand entsprach dem heutigen, da zwischenzeitlich einzig\nein Provisorium realisiert wurde, das aufgrund des vorgesehenen Abbruchs\nin den Berechnungen des aktuellen Bestands nicht berücksichtigt wird (vgl.\nErläuterungsbericht, S. 12 und 31). Mit diesem Befund stimmt überein, dass\ndie - bei Zuweisung des gesamten Areals zur Zone W5 (worauf sich die Berechnung der Reserve im Erläuterungsbericht HGZZ bezieht) und Realisierung einer Arealüberbauung mögliche - Ausnützung (ohne Energiebonus)\n204,6 % beträgt, was bei einer Arealfläche von 12'195 m2 anrechenbare Geschossflächen von 24'950,97 m2 und damit bei einem Bestand von\n\n"}