{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nSoweit sich die Rekurrierenden sodann spezifisch auf die im Rahmen der\nBZO-Teilrevision HGZZ vorgenommenen Änderungen der Zonierung sowie\nden Umstand, dass bereits damals den Ausbauabsichten des X Rechnung\ngetragen wurde, berufen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich\nden in E. 4.3.3 wiedergegebenen Ausführungen im Erläuterungsbericht\nHGZZ entnehmen lässt, trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt der genannten\nTeilrevision die Zuteilung zur Zone Oe5 mit der Zonierung der nördlich und\nsüdlich angrenzenden Gebiete und der Sicherung des quartierverträglichen\nÜbergangs zu den anschliessenden Wohnzonen begründet wurde. Diese\nBegründung bezieht sich jedoch lediglich auf die Beibehaltung der \"5er-Zo-\nnierung\" (von W5 zu Oe5) anstelle beispielsweise einer Zuweisung zu einer\nOe6 oder Oe7. Letzteres hätte nun in Verbindung mit dem Verbleib der restlichen Flächen des Areals in der W5 zur Folge gehabt, dass einerseits bereits\naufgrund der Zonierung der zur Zone für öffentliche Bauten gehörenden Teilfläche auf dieser selbst eine höhere Ausnützung (Oe6: Baumassenziffer von\n12 m3/m2; Oe7: keine Festlegung der zulässigen Ausnützung mittels entsprechender Ziffer) ermöglicht worden wäre, zugleich aber auch die gesamten\nAusnützungsreserven der in der Zone W5 verbleibenden Flächen weiterhin\n(auf diesen Flächen) konsumierbar gewesen wären, was auf das gesamte\nAreal bezogen eine massive Verdichtung erlaubt hätte. Indem stattdessen\nlediglich ein Wechsel zur Zone Oe5 erfolgte, wurde die Ausnützung des Gesamtareals nur in wesentlich geringerem Umfang (entsprechend der erhöhten Ausnützungsziffer von 170 % in der Zone Oe5 gegenüber 165 % in der\nZone W5 sowie der unterschiedlichen Regelung betreffend Untergeschosse)\nerhöht und in diesem Sinn dessen Funktion eines Übergangsbereichs zur\nangrenzenden Zone W4 (bzw. auch innerhalb des Areals der Übergang zur\nZone W5) sichergestellt. Demgegenüber ging mit der genannten Zonierung\ngerade kein Ausschluss weitergehender Überbauungsmöglichkeiten zufolge\n\n"}