{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\n4.3.4\nBezüglich der Beurteilung der geltend gemachten übermässigen Abweichung von der Grundnutzungsordnung ist vorab darauf hinzuweisen, dass\nsich die massgeblichen Aspekte teilweise mit den in E. 4.2.4 hinsichtlich der\nZulässigkeit der vorgesehenen Ausnützungsübertragung angeführten überschneiden, wobei insoweit für die Bejahung einer Unzulässigkeit zufolge Abweichung von der Grundnutzungsordnung eine höhere Schwelle zu überwinden wäre, nachdem diesbezüglich nicht lediglich eine Abweichung verlangt\nist, sondern die Grundordnung geradezu ihres Sinngehalts entleert werden\nmuss. Dass solches vorliegend der Fall wäre, lässt sich zunächst (wie bereits\nin E. 4.3.2 angetönt) nicht mit der Höhe des im Gestaltungsplan als zulässig\nerklärten Baukörpers begründen, da die Zuweisung des Areals zum Hochhausgebiet Teil der Grundordnung ist, womit eine Realisierung bzw. die Zulässigerklärung eines konkreten Hochhauses die Grundordnung selbstredend nicht in Frage stellen kann. Die Volumetrie des Baukörpers betreffend\nist sodann auch im vorliegenden Kontext massgebend, dass die in einer\nganzheitlichen Optik vorgenommene Abstufung der Zonierung insofern gewahrt bleibt, als auch bei Aufstockung des Gebäudes C1 der Gestaltungsplanperimeter seine Funktion als Übergangsbereich zwischen den stark divergierenden baulichen Möglichkeiten einerseits der umliegenden Zonen für\nöffentliche Bauten und andererseits der Wohnzone W4 wahrzunehmen vermag, wobei sich die klarere Verknüpfung auch mit dem erstgenannten Gebiet für die Realisierung der Überleitung sogar als vorteilhaft erweist. In diesem Sinn bleibt die Gesamtkonzeption der in der Grundnutzungsordnung\nvorgenommenen Zonenzuweisungen erhalten, so dass gerade nicht ersichtlich ist, dass von dieser übermässig abgewichen bzw. sie geradezu ihres\nSinngehalts entleert würde (wobei im Übrigen auch die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung, welche der in Art. 2 Abs. 1 RPG\nverankerten Planungspflicht im Zusammenhang mit dem in Sondernutzungsplänen zulässigen Mass der Abweichung von der Grundordnung zukommt\n[vgl. BGr 1C_398/2021 vom 8. November 2022, E. 3.3], zu keinem anderen\nSchluss führt). Ebenso wenig steht die Überprüfung des Einordnungsaspekts\ninsbesondere nach Massgabe von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG der Rechtmässig-\n\nR1S.2022.05190 Seite 25\nkeit des strittigen Gestaltungsplans entgegen, da selbst dann, wenn von einer gewissen Abweichung von der in der Grundordnung vorgegebenen\nÜberbauungsstruktur ausgegangen würde (vgl. zum Beurteilungsmassstab\nbereits E. 4.3.2), jedenfalls die rechtsgenügende Einordnung des als zulässig erklärten Baukörpers - auch nach Massgabe der erhöhten Anforderungen\nvon § 71 PBG - zu bejahen ist, da dieser nicht als Fremdkörper erscheint,\nsondern im Gegenteil im Kontext des Campus-Areals eine gekonnte Verknüpfung der divergierenden Nutzungszonen sicherstellt und sich insofern\ngut ins bauliche Umfeld einordnet.\n\n"}