{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nSchliesslich ist der Auseinandersetzung mit der rekurrentischen Argumentation noch Folgendes vorauszuschicken: Hinsichtlich der richtplanerischen\nVorgaben erweist sich der strittige Gestaltungsplan von vornherein als unproblematisch. So wird im Kantonalen Richtplan im Rahmen der Gebietsplanung Hochschulgebiet Zürich-Zentrum (welche wie in E. 3 erwähnt das\nGrundstück Kat.-Nr. 5 mitumfasst) zum einen betont, die baulichen Entwicklungsbedürfnisse für Bildung, Forschung, Gesundheit und Kultur hätten gegenüber anderen Nutzungen Priorität. Zum andern wird festgehalten, neben\nden spezifisch aufgelisteten Vorhaben seien weitere Vorhaben für Bildung\nund Gesundheit möglich, soweit sie von untergeordneter Bedeutung für die\nGesamtentwicklung des Hochschulgebiets seien und im Rahmen des Gebietsmanagements kein Abstimmungsbedarf zwischen den drei Institutionen\n(Universität, USZ und ETH) erkennbar sei, was namentlich Erneuerungen\nund Erweiterungen, die - wie vorliegend aufgrund der Aufstockung gewährleistet - keine wesentlich neuen Flächenansprüche begründeten, betreffe\n(Kantonaler Richtplan, Richtplantext, Pt. 6.2.1). Gemäss dem regionalen\nRichtplan Stadt Zürich befindet sich der Gestaltungsplanperimeter im Gebiet\nfür öffentliche Bauten und Anlagen, im kompakten Stadtkörper sowie in einem Gebiet, für welches als Strategie der Siedlungsentwicklung neben der\nAktivierung und Ausschöpfung von Verdichtungsreserven auch die Identifizierung und Ermöglichung von zusätzlichen Verdichtungspotenzialen vorge-\n\nR1S.2022.05190 Seite 23\nsehen ist (Regionaler Richtplan, Richtplantext, Pt. 2.1.2). Spezifisch die Bil-\ndungs- und Gesundheitsstandorte betreffend wird sodann festgehalten,\ndiese würden in der Stadt gehalten und weiterentwickelt und seien im Stadtbild präsent, wobei Flächen für die bauliche Entwicklung an den bestehenden Standorten (u.a. im Hochschulquartier) vorhanden seien (a.a.O., Pt.\n2.5.1).\n\n4.3.3\nDie Rekurrierenden stützen sich hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit\ndes Gestaltungsplans mit der Grundordnung insbesondere auf die Ausführungen im vom 4. Dezember 2017 datierenden Erläuterungsbericht zur BZO-\nTeilrevision Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, welche vom Gemeinderat Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2019 festgesetzt, mit Verfügung der Baudirektion vom 16. September 2019 genehmigt und auf den 17. Februar 2020\nin Kraft gesetzt wurde.\n\nDem Erläuterungsbericht HGZZ lässt sich zum Areal X Folgendes entnehmen: Aufgrund der bestehenden und langfristig vorgesehenen öffentlichen\nNutzung durch das X sowie entsprechender Ausbauabsichten solle der nordwestliche Arealteil an der B-Strasse der Zone Oe5 zugewiesen werden. Aufgrund der grossen Nachfrage möchte X den Bereich der Weiterbildung ausbauen. Gemäss BZO 2016 liege das Areal vollständig in der Wohnzone W5\nmit Wohnanteilen von 20 % und 40 %. Heute bestehe auf dem Areal gemäss\nBZO 2016 eine Nutzungsreserve von rund 4'600 m2. Diese Nutzungsreserve\nkönne aber infolge des bestehenden Wohnanteils nicht vollumfänglich für\nschulische Zwecke genutzt werden. Um den angestrebten Ausbau des X im\nHochschulgebiet zu ermöglichen, werde der nordwestliche Arealteil, welcher\nschon heute im Sinne der Zone für öffentliche Bauten für schulische Zwecke\ngenutzt werde, von der Wohnzone W5 in die Zone für öffentliche Bauten Oe5\numgezont. Somit werde im Zonenplan die tatsächliche Nutzung abgebildet.\nDie neue Zonierung Oe5 entspreche den Vorgaben des kantonalen Richtplans, wonach innerhalb des Perimeters Hochschulgebiet Zürich-Zentrum\ndie baulichen Entwicklungsbedürfnisse für Bildung, Forschung, Gesundheit\nund Kultur Priorität gegenüber anderen Nutzungen hätten. Die Zonenzuteilung Oe5 orientiere sich an der Zonierung der angrenzenden Gebiete Gloriarank und des Zahnärztlichen Instituts und sichere einen quartierverträglichen\nÜbergang zu den anschliessenden Wohnzonen W4 und W5. Die Bestehende Überbauung sei mit einer Arealüberbauung realisiert worden, weshalb\n\nR1S.2022.05190 Seite 24\nauch zukünftige bauliche Veränderungen den Bestimmungen der Arealüberbauung zu entsprechen hätten und u.a. die besonders gute Gestaltung gelte\n(Erläuterungsbericht HGZZ, S. 19 f.).\n\n"}