{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 21\nim Übrigen und namentlich hinsichtlich der Ausnützungsübertragung im Rahmen der Grundordnung (unter Einschluss der Arealüberbauungsvorschriften) realisieren liesse, so kann grundsätzlich für den gesamten Regelungsgehalt des Gestaltungsplans sowohl eine übermässige Abweichung von der\nGrundordnung als auch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit von vornherein verneint werden. Allerdings stellen sich die Rekurrierenden ausdrücklich auf den Standpunkt, sofern das Gericht die Zulässigkeit\nder interzonalen Ausnützungsübertragung bejahen und auch nicht von einer\nübermässigen Übertragung ausgehen würde, sei gleichwohl die übermässige Abweichung von der Grundordnung evident (vgl. act. 20 Rz. 5). Auch ist\nin Rechnung zu stellen, dass bei Prüfung der Zulässigkeit eines Gestaltungsplans im vorstehend zitierten BGE 135 II 209 festgehalten wurde, auch wenn\ndie Arealüberbauung als Teil der Grundnutzung betrachtet werde, seien\nauch im Rahmen von Arealüberbauungen die Vorgaben der Grundnutzungsordnung mitzuberücksichtigen und hätten Abweichungen davon auf die\nSchutzanliegen der Nutzungsordnung Rücksicht zu nehmen (a.a.O., E. 5.7).\nSchon aus diesen Gründen ist die in E. 4.1.1 referierte Argumentation der\nRekurrierenden im Folgenden näher zu prüfen.\n\nEs kommt hinzu, dass damit zugleich eine Eventualbegründung des vorliegenden Entscheids für den Fall erfolgt, dass entgegen dem in E. 4.2 Dargelegten von der Unzulässigkeit der Ausnützungsübertragung unter dem Titel\nvon § 72 Abs. 3 PBG - namentlich zufolge Übermässigkeit - ausgegangen\nwürde. Insoweit würde sich die Frage stellen, ob mittels Gestaltungsplan von\nder Einhaltung der Voraussetzungen der Ausnützungsübertragung abgewichen werden kann. Während grundsätzlich eine Dispensation von den kantonalen Einordnungsbestimmungen nicht möglich ist, muss hinsichtlich des\nspezifischen Aspekts einer Sprengung der Überbauungsstruktur qua Ausnützungsübertragung und der damit verbundenen ungenügenden Einordnung etwas anderes gelten. Dies zum einen unmittelbar aufgrund der engen\nVerknüpfung dieser Frage mit der Regelung der zulässigen Ausnützung, welche einer abweichenden Ausgestaltung im Gestaltungsplan gerade zugänglich ist; zum andern mittelbar auch deshalb, weil ein Gestaltungsplan, der\neine als unzulässig taxierte Ausnützungsübertragung vorsieht, ohne Weiteres dahingehend umzuinterpretieren wäre, dass er im Ergebnis für die einzelnen Baubereiche bestimmte maximale Ausnützungsmasse festlegt, was\nunabhängig von der Einhaltung der Vorgaben für Ausnützungsübertragungen zulässig wäre. Schranke einer solchen Festlegung bildet nun zum einen\n\nR1S.2022.05190 Seite 22\ndie Überprüfung anhand der Grundordnung im Sinne der Frage, ob diese\ndurch den Gestaltungsplan ihres Sinngehalts entleert wird. Zum andern erfolgt für jeden Gestaltungsplan - unabhängig von der Frage der Ausnützungsübertragung - eine Überprüfung anhand von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG\nsowie im Sinne der ästhetischen Würdigung von Baukörpern mit den im Gestaltungsplan definierten Ausmassen (vgl. E. 4.2.3). Soweit nun im Rahmen\ndieser zweitgenannten Prüfung als Teilgehalt auch der Einfluss des vorgesehenen Ausnützungsmasses auf die Überbauungsstruktur mitberücksichtigt wird, ist dabei jedenfalls ein anderer Massstab, als er im Rahmen der\nPrüfung der Voraussetzungen einer Ausnützungsübertragung (nach der\nGrundordnung) Verwendung findet, zur Anwendung zu bringen, da bei Letzterem gerade die Respektierung der zonengemässen Überbauungsstruktur\nin Frage steht, bei Ersterem aber eine Abweichung von dieser mittels Gestaltungsplan grundsätzlich möglich und lediglich diese Abweichung auf ihre\nVerträglichkeit mit den Einordnungsgrundsätzen zu überprüfen ist.\n\n"}