{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nGemäss Lehre und Rechtsprechung hat sich die Rekursinstanz bei der Überprüfung von Nutzungsplänen und Sondernutzungsplänen einschliesslich\nQuartierplänen unbesehen ihrer grundsätzlich uneingeschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes\n[VRG]) aus Gründen der aus der Gemeindeautonomie (Art. 50 der Bundesverfassung [BV] und Art. 85 der Zürcher Kantonsverfassung [KV]) abgeleiteten Planungsautonomie Zurückhaltung aufzuerlegen. Diese Zurückhaltung\ngilt insbesondere dann, wenn es auf die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse ankommt. Zudem ist das den Gemeindebehörden bei der Nutzungsplanung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen zu berücksichtigen. Die Rechtsmittelbehörde darf nicht unter mehreren verfügbaren\nund angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung\nder Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Beruht der kommunale Entscheid\nauf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn\n\nR1S.2022.05190 Seite 20\ndie Rekursinstanz zu respektieren. Indessen ist ein Einschreiten der Rekursinstanz nicht erst dann verlangt, wenn die Würdigung der Gemeinde\nschlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich die kommunale Planung auf Grund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist, den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder wenn sie offensichtlich unangemessen ist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht eingeschränkt und die Gemeinde hat ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der\nmassgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zu Grunde zu legen (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,\n3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 77 ff.; VB.2019.00681 vom 30.\nApril 2021, E. 2.1; BGr 1C_428/2014 vom 22. April 2015, E. 2.2).\n\nNach Art. 21 Abs. 1 RPG sind Nutzungspläne für jedermann verbindlich; haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne\nüberprüft und nötigenfalls angepasst (Abs. 2). Ein Zonenplan kann seinen\nZweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Je neuer\neine Bauordnung bzw. ein Zonenplan ist, umso eher darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, welche für die\nPlanänderung sprechen (BGr 1C_245/2017 vom 1. November 2017, E. 4.4.,\nmit Hinweisen). Der Grundsatz der Planbeständigkeit will in erster Linie für\nden von der Planänderung betroffenen Grundeigentümer Rechtssicherheit\nschaffen, aber auch die Nachbarn eines von der Planänderung betroffenen\nGrundstücks haben ein schutzwürdiges Interesse, vor allfälligen neuen (und\nmöglicherweise) übermässigen Nutzungsbeschränkungen verschont zu bleiben (Bernhard Waldmann / Peter Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz.13).\n\n4.3.2\nWie bereits in E. 3 ausgeführt, ist mit dem strittigen Gestaltungsplan - neben\nvorliegend nicht interessierenden Abweichungen im Zusammenhang mit der\nRegelung der Fahrzeugabstellplätze - die Suspendierung des Gebäudehöhenmechanismus einer Baulinie vorgesehen, worin aber mit Blick auf die Zuweisung des gesamten Areals zum Hochhausgebiet von vornherein keine\nübermässige Abweichung von der Grundordnung gesehen werden kann.\nGeht man - wie in E. 4.2 dargelegt - davon aus, dass sich das Richtprojekt\n\n"}