{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 18\neine Ausnützungsübertragung erfolgt, sondern lediglich deren Zulässigkeit\nfür den Fall, dass sie im Rahmen eines zukünftigen Bauvorhabens in Anspruch genommen würde, festgehalten wird (wofür insofern ein praktisches\nBedürfnis besteht, als andernfalls einer späteren Ausnützungsübertragung\ndie Abweichung vom Gestaltungsplan entgegengehalten werden könnte).\nWährend nun aber bezüglich der mit dem Richtprojekt verbundenen Ausnützungsübertragung der resultierende Baukörper bekannt und eine Bindungswirkung entfaltende Beurteilung der Frage, ob sich dieser unter dem Aspekt\nder Überbauungsstruktur als Teilgehalt der Einordnung als zulässig erweist,\nmöglich ist, kann solches bezüglich der zusätzlichen Fläche (hinsichtlich derer lediglich rudimentäre Variantenstudien bestehen; vgl. act. 13.8 S. 16 f.)\nvon vornherein nicht geleistet werden. Die Beurteilung beschränkt sich insoweit darauf, dass eine Verwendung dieser Fläche, namentlich im Zusammenhang mit einer Erweiterung des Gebäudes C2 (vgl. a.a.O., S. 17), denkbar ist, mit welcher die Überbauungsstruktur auch in einer Gesamtbetrachtung nicht gesprengt und eine rechtsgenügende Einordnung ermöglicht wird,\nso dass Art. 5 Abs. 3 GPV auch insoweit zu Recht genehmigt worden ist. Ob\naber die spezifischen Voraussetzungen dieser zusätzlichen Ausnützungsübertragung auch im Rahmen der konkreten Inanspruchnahme erfüllt sind,\nwird nach dem Gesagten - im Gegensatz zur Rechtslage betreffend die geplante Aufstockung des Gebäudes C1 - im Rahmen eines entsprechenden\nBaugesuchs anhand des konkreten Projekts umfassend zu beurteilen sein.\n\n4.3.1\nWie erwähnt rügen die Rekurrierenden auch eine übermässige Abweichung\nvon der Grundordnung und eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit.\n\nDer Gestaltungsplan ist ein Sondernutzungsplan, der eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreie Überbauung anstrebt. Zu\ndiesem Zweck stellt er für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung\nauf, welche von den allgemeinen Festlegungen der Bau- und Zonenordnung\nabweicht und diese überlagert. So werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die\nNutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt; dabei darf\nvon den Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen\nMindestabständen abgewichen werden (§ 83 Abs. 1 PBG). Der Gestaltungsplan hat auch die Erschliessung sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen\n\nR1S.2022.05190 Seite 19\nund Ausrüstungen zu ordnen, soweit sie nicht schon durch einen Quartierplan geregelt sind; überdies kann er Festlegungen über die weitere Umgebungsgestaltung enthalten (§ 83 Abs. 3 PBG). Bei der Festsetzung und Genehmigung eines Gestaltungsplans besteht ein weiter Gestaltungsspielraum; indessen muss er die Richtplanung und das übergeordnete Recht respektieren, namentlich die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und Art. 3 RPG.\nDie Anforderungen und das Ausmass der zulässigen Abweichungen von der\nGrundnutzungsordnung (Bau- und Zonenordnung) sind gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung dürfen Sondernutzungspläne zwar für einzelne Gemeindeabschnitte von der ihnen zugrunde liegenden Grundnutzungsordnung abweichen. Die Abweichungen dürfen die Grundordnung,\nwelche auf eine Gesamtsicht der Gemeindeplanung ausgerichtet ist, jedoch\nnicht ihres Sinngehalts entleeren. Ansonsten gerät das wichtige Prinzip der\nEinheit und Widerspruchsfreiheit der Planung in Gefahr und kann die Bauund Zonenordnung ihre Funktion, die zulässige Dimensionierung und Nutzung der Bauten aus einer ganzheitlichen Optik festzulegen und aufeinander\nabzustimmen, nicht mehr erfüllen (BGE 135 II 209, E. 5.2. f., VB.2018.00760\nvom 8. Juli 2020, E. 5.2.1). Anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbauvorschriften sind die Grundeigentümer im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Festlegungen gebunden. Die Grundordnung wird also ersetzt, womit nur noch gestaltungsplankonform gebaut werden darf (vgl. zum\nGanzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 179 f.).\n\n"}