{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nLässt sich nach dem Gesagten der monierte Widerspruch zur Überbauungsstruktur weder am Fussabdruck noch an der als zulässig erklärten Höhe festmachen, so verbleibt als mit der Ausnützungsübertragung einhergehende\nVeränderung deren Einfluss auf die Volumetrie im Sinne der Ermöglichung\neines von den Rekurrierenden in anderem Zusammenhang als \"gedrungen\"\nbzw. \"plump\" bezeichneten Baukörpers. Dass aber mit dem durch Konzentration von Bausubstanz im Baufeld C1 ermöglichten Volumen eine Sprengung der Überbauungsstruktur einherginge, lässt sich wie aufgezeigt mit\nBlick sowohl auf das bauliche Umfeld als auch die Gewährleistung der Schar-\n\nR1S.2022.05190 Seite 17\nnierfunktion des Areals des Campus X nicht sagen (zumal eine gleichmässige Verteilung der baulichen Dichte, wie sie derzeit auf dem Grundstück\nKat.-Nr. 5 grundsätzlich besteht, gerade nicht zwingend ist). Im Gegenteil\nerscheint eine rechtsgenügende Einordnung in die bauliche Umgebung auch\nunter Anwendung der erhöhten Anforderungen von § 71 PBG nicht in Frage\ngestellt, nachdem sich ein Baukörper mit den fraglichen Ausmassen zu dieser Umgebung gerade in Beziehung setzt und in dieser nicht als überdimensioniert und insofern unpassend, sondern umgekehrt als städtebaulich gelungene Umsetzung der mit der Zonierung beabsichtigten Abstimmung der\nunterschiedlichen Überbauungsstrukturen wahrgenommen wird.\n\n4.2.5\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen einer Ausnützungsübertragung gemäss § 72 Abs. 3 PBG vorliegend erfüllt sind, so\ndass insoweit eine Realisierung des Richtprojekts bereits nach der Grundordnung - unter Einschluss der Arealüberbauungsvorschriften - zulässig\nwäre und keines Gestaltungsplans bedürfte (wobei sich im Übrigen entgegen\nden Rekurrierenden aus dem Umstand, dass die Ausnützungsübertragung\nin den Gestaltungsplanvorschriften ausdrücklich genannt wird, nicht der\nSchluss auf eine Abweichung von der Grundordnung ziehen lässt, nachdem\ndie Anführung sämtlicher und damit auch der grundordnungskonformen Parameter absolut üblich ist und - mit Blick beispielsweise auf Art. 5 Abs. 1 und\n2, Art. 6 oder Art. 7 Abs. 1 GPV - offensichtlich auch vorliegend praktiziert\nwurde).\n\nDen Umfang der Überprüfung bzw. deren Bindungswirkung für zukünftige\nBaubewilligungsverfahren betreffend ist jedoch auf folgenden, von den Rekurrierenden nicht aufgegriffenen Punkt gesondert hinzuweisen: Wie erwähnt werden von der als zulässig erklärten Ausnützungsübertragung im\nUmfang von maximal 5'207 m2 lediglich 3'600 m2 für die dem Richtprojekt\nentsprechende vollflächige Aufstockung des Gebäudes C1 benötigt, während die zusätzlichen 1'607 m2 gewährt werden, um die mittel- bzw. langfristige Konsumation der verbleibenden Ausnützungsreserven auch im Teilgebiet A \"möglich zu lassen\" (Erläuterungsbericht, S. 42 f. Fn. 13). Zwar stellt\ndieses Vorgehen keinen Verstoss gegen das Verbot der Ausnützungsübertragung auf Vorrat dar (vgl. zu diesem Christoph Fritzsche/Peter\nBösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl.,\nWädenswil 2019, Bd. 2, S. 933), da in Art. 5 Abs. 3 GPV nicht unmittelbar\n\n"}