{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nZwar trifft es zu, dass mit der im Rahmen der Teilrevision HGZZ erfolgten\nZuweisung der fraglichen Teilfläche zur Zone Oe5 ausdrücklich ein quartierverträglicher Übergang zu den anschliessenden Wohnzonen W4 bzw. W5\ngesichert werden sollte (Erläuterungsbericht HGZZ, S. 20; vgl. hierzu auch\nnachstehend E. 4.3.3 und 4.3.4). Diese Scharnierfunktion der beiden im Gestaltungsplanperimeter liegenden Grundstücke wird durch die mit dem Gestaltungsplan als zulässig erklärte Überbauungsstruktur jedoch nicht in\nFrage gestellt (wobei im Übrigen zur Zone W5 gehörende Flächen allein im\nGestaltungsplanperimeter bestehen, während die östlich angrenzenden Parzellen ausnahmslos der Zone W4 zugeschieden sind, so dass im Ergebnis\ndie Zonierung W5 zusammen mit der Zonierung Oe5 als Festlegung des\nfraglichen Übergangsbereichs erscheint). Während mit dem Baufeld C1 eine\ngewisse Konzentration von Bausubstanz im westlichen bzw. südwestlichen\nTeil des Perimeters erfolgt, wird durch die Beibehaltung der Bestandesbauten in den weiteren Teilen des Areals eine vollständige und unausgewogene\nKonzentration in einem Bereich des Areals gerade vermieden und nach wie\nvor eine Abstufung, die von der vorstehend umschriebenen Überbauungsstruktur der anderen zur Zone für öffentliche Bauten gehörenden Parzellen\nzur abweichenden Struktur der Zone W4 überleitet, erreicht. Die Konzentration erfolgt in diesem Sinn innerhalb des Perimeters an der richtigen Stelle,\nindem sie einerseits die Anbindung des Campus an die benachbarten öffentlichen Bauten gewährleistet und andererseits den Übergang zur Wohnzone\ninnerhalb des Areals selbst - und damit auch unter Inanspruchnahme der\ninnerhalb der Arealüberbauung möglichen gestalterischen Bezüge - vollzieht, womit letztlich die intendierte Quartierverträglichkeit gerade auch im\nHinblick auf das angrenzende Wohnquartier ermöglicht wird.\n\nDen Gestaltungsplanperimeter als solchen betreffend ist schliesslich zu beachten, dass der in Frage stehende Baukörper auf dem Baufeld C1 von seinem Fussabdruck her mit der Bestandesbaute übereinstimmt, während die\n\nR1S.2022.05190 Seite 16\nals zulässig erklärte Höhe schon insofern nicht im Widerspruch zur rechtlich\nvorgegebenen Überbauungsstruktur steht, als das gesamte Areal wie erwähnt Teil des Hochhausgebiets III bildet, in welchem gemäss Art. 9 BZO\nHochhäuser mit einer Gesamthöhe von 40 m (Abs. 2) bzw. im Hochschulgebiet Zürich-Zentrum mit einer maximalen Höhenkote von 512 m.ü.M. (Abs. 3)\nzulässig sind (wobei sich vorliegend Abs. 2 restriktiver auswirkt und entsprechend vorgeht; vgl. auch Erläuterungsbericht HGZZ, S. 21). Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass auch die seitens der Rekurrierenden in diesem Zusammenhang hervorgehobene Beeinträchtigung des\nSichtbezugs vom Hochschulquartier zum Zürichberg und insbesondere zur\nKirche Fluntern nicht geeignet ist, eine fehlende rechtsgenügende Einordnung des als zulässig erklärten Baukörpers darzutun: Zum einen könnte die\nfragliche Aufstockung von vornherein nur einen verhältnismässig kleinen Teil\ndes gesamten Zürichbergs abdecken, wobei dieser Teil im Übrigen je nach\nStandort schon aufgrund der Bestandesbaute nicht mehr sichtbar ist (vgl.\nProtokoll, Fotos 9 und 11). Spezifisch die Kirche Fluntern betreffend kann\nderen Wahrnehmbarkeit zunächst aufgrund des Verlaufs der B-Strasse nur\nin einem Teilstück des Strassenraums überhaupt beeinträchtigt werden, wobei die Wahrnehmbarkeit aber selbst in diesem Teilstück aufgrund der Bestandesbaute schon heute eingeschränkt und teilweise überhaupt nicht mehr\ngegeben ist (vgl. Protokoll, Fotos 9 bis 18), ohne dass im Übrigen ersichtlich\nwäre, weshalb ihr im verbleibenden Strassenabschnitt eine besondere Bedeutung zukommen würde. Ebenso wenig steht schliesslich die Abweichung\nder zulässigen Höhe gegenüber derjenigen der anderen Gebäude der bestehenden Arealüberbauung einer rechtsgenügenden Einordnung entgegen, da\nhierfür eine einheitliche Höhenentwicklung sowohl generell als auch im konkreten Anwendungsfall nicht vorausgesetzt werden kann (vgl. auch E. 7).\n\n"}