{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nAuszugehen ist von den durch die Grundordnung eröffneten baulichen Möglichkeiten: Während diese für die Zone Oe5 in Art. 24a Abs. 1 BZO die Realisierung von 5 Vollgeschossen und 2 anrechenbaren Untergeschossen, eine\nGebäudehöhe von 19 m und eine Ausnützung von 170 % für zulässig erklärt\n(wobei aufgrund von § 255 Abs. 2 PBG pro Untergeschoss weitere 34 %\nAusnützung hinzukommen), sind bei einer Arealüberbauung gemäss Art. 8\nAbs. 5 BZO eine Erhöhung auf 7 Vollgeschosse und eine Gebäudehöhe von\n25 m möglich, während die zulässige Ausnützung nach Art. 8 Abs. 6 BZO\nbei Inanspruchnahme des Energiebonus (vgl. Art. 8 Abs. 8 BZO) 286 % (170\n% + 34 % Arealbonus + 10 % Energiebonus + je 36 % pro Untergeschoss)\n\nR1S.2022.05190 Seite 14\nbzw. vorliegend 250 % beträgt (aufgrund der Übertragung von UG-Flächen\nin die Zone W5 wird im Gestaltungsplan auf die zusätzliche Fläche des zweiten anrechenbaren UG der Zone Oe5 verzichtet; vgl. Erläuterungsbericht,\nS. 43). Da als Bezugspunkt für die Bestimmung der massgeblichen Überbauungsstruktur die durch die Arealüberbauungsvorschriften gewährten Privilegierungen miteinzubeziehen sind - umso mehr, als auf dem Areal bereits\neine Arealüberbauung besteht -, sind von den seitens der Rekurrierenden\nbezüglich der zur Zone Oe5 gehörenden Teilfläche genannten (korrekt berechneten) Zahlen prozentualer Erhöhung der Ausnützung diejenige von\n40,8 % bzw. für die effektiv zur Realisierung der Aufstockung des Gebäudes\nC1 benötigten Flächen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 42 f. Fn. 13) die Angabe\nvon 28 % einschlägig (vgl. zum Aspekt der im Richtprojekt nur teilweise ausgewiesenen Verwendung der als übertragbar erklärten Ausnützung E. 4.2.5).\nAuch wenn es sich dabei um relativ grosse prozentuale Abweichungen handelt, ist dieser Umstand wie aufgezeigt für die Beurteilung der Zulässigkeit\nder strittigen Ausnützungsübertragung letztlich nicht von ausschlaggebender\nBedeutung.\n\nAls entscheidend erweisen sich vielmehr die konkreten räumlichen Verhältnisse sowohl innerhalb des Gestaltungsplanperimeters als auch in dessen\nbaulichem Umfeld. Dieses ist schon aktuell und erst recht in naher Zukunft\nim Norden, Westen und Südwesten - in Übereinstimmung mit der entsprechenden Zonierung (Oe5 bis Oe7) - geprägt von grossvolumigen Gebäuden\ndes Bildungs-, Forschungs- und Gesundheitsbereichs (vgl. Protokoll, Fotos\n1 und 2, 9 bis 11 sowie 19 und 20; vgl. auch die im Kantonalen Richtplan\nausgewiesenen Vorhaben [Richtplantext, Pt. 6.2.1]). Dabei handelt es sich\nin Übereinstimmung mit der Parzellenstruktur um Gebäude mit teilweise beachtlichem Fussabdruck, deren mit der Zuweisung zum Hochhausgebiet III\nkorrespondierende Höhenentwicklung - auch unter Berücksichtigung der Anpassungen aufgrund der von den Rekurrierenden ins Recht gelegten Vereinbarung inkl. Nachträgen - das geplante Hochhaus im Baufeld C1 nicht als\nFremdkörper erscheinen lässt, sondern im Gegenteil dessen Einbindung gewährleistet. Die bereits in E. 3 erwähnten Höhenkoten übersteigen teilweise\ndie maximale Höhe im Baufeld C1 und unterschreiten diese selbst auf der\nParzelle zwischen Gestaltungsplanperimeter und rekurrentischen Grundstücken im südlichen Teil zwar relativ erheblich, im nördlichen Teil aber nur geringfügig. Zu berücksichtigen sind auch die Masse der südlich bzw. südwestlich bereits bestehenden Hochhäuser mit Höhenkoten von 488 m.ü.M.\n\nR1S.2022.05190 Seite 15\n(Zahnärztliches Institut) bzw. 500 m.ü.M. (Schwesternhochhaus; vgl. zu beiden Erläuterungsbericht, S. 14). Die Rekurrierenden weisen letztlich selbst\nauf diesen Aspekt hin, wenn sie unter Anführung konkreter Bauten im Nahumfeld des Gestaltungsplanperimeters das Entstehen einer \"Betonfront mit\nHochhäusern\" bemängeln, da damit gerade dargetan ist, dass sich der auf\ndem Baufeld C1 zugelassene Baukörper nicht zum baulichen Umfeld in Widerspruch setzt, sondern mit diesem im Gegenteil in Beziehung tritt.\n\n"}