{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 11\nEbenfalls nicht ersichtlich ist, dass mit der in § 72 Abs. 3 PBG verwendeten\nFormulierung der Zulässigkeit \"beschränkter\" Ausnützungsverschiebungen\neine Verschärfung gegenüber der Beurteilungspraxis im Rahmen der -\ngrundsätzlich zulässigen - innerzonalen Ausnützungsübertragung intendiert\nwäre. Zunächst lässt sich erneut den zitierten Materialien nichts Einschlägiges entnehmen. Auch liefert der Wortlaut keinen entsprechenden Hinweis,\nda das im Rahmen der (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten) innerzonalen Ausnützungsübertragung verwendete - sogleich darzustellende - Beurteilungskriterium seinerseits eine Einschränkung bewirkt, so dass die Erwähnung einer Beschränkung im Kontext der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung interzonaler Ausnützungsübertragungen keine anders geartete bzw.\nweitergehende Beschränkung implizieren muss. Schliesslich lässt es auch\nder Zweck dieser Vorschrift - die eine gute Beplanung der gesamten Fläche\nermöglichen soll, bei welcher die unterschiedliche Zonenzugehörigkeit der\nBaugrundstücke bzw. von Teilen derselben unter Umständen hinderlich sein\nkann - nicht geboten erscheinen, das Mass der Verschiebung in anderer\nWeise als anhand der zur innerzonalen Ausnützungsübertragung entwickelten Grundsätze zu bestimmen. Dabei stellen sich Letztere wie folgt dar (vgl.\nzum Folgenden VB.2016.00676, E. 4.3, in BEZ 2017 Nr. 12; VB.2006.00272,\nE. 3.3, in BEZ 2006 Nr. 54; je mit weiteren Hinweisen): Eine Einschränkung\nkann sich insofern ergeben, als die Ausnützungsübertragung nicht zu einer\n§ 238 Abs. 1 PBG verletzenden Konzentration der Bausubstanz führen darf.\nEine allgemein geltende quantitative Grenze für Ausnützungsübertragungen\nlässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Die Ausnützungsziffer gewährleistet\ngerade nicht eine einheitliche Überbauung einer Zone mit gleich grossen\nBauten, sondern kann nur erreichen, dass in der Bauzone gesamthaft gesehen eine gewisse Baudichte nicht überschritten wird. Es ist somit einzelfallweise zu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung zu Baukörpern führt, welche den Rahmen der zonengemässen, durch Bauvorschriften und Parzellenanordnung geprägten Überbauungsstruktur sprengen und sich deshalb nicht\nmehr befriedigend in die bauliche Umgebung einordnen. Der für die Beantwortung dieser Frage zuständigen kommunalen Behörde steht ein qualifizierter Ermessensspielraum zu.\n\n4.2.3\nAufgrund des Umstands, dass das vorgenannte - in Entscheiden betreffend\nBaubewilligungen entwickelte - Beurteilungskriterium sich an einem spezifischen Aspekt von § 238 Abs. 1 PBG (betreffend Einordnung und Gestaltung\n\nR1S.2022.05190 Seite 12\nvon Bauvorhaben) orientiert, ist im Hinblick auf die Verwendbarkeit bei Beurteilung eines Gestaltungsplans sodann folgende - ihrerseits nicht im Kontext von Ausnützungsübertragungen, sondern generell bezüglich Einordnungsfragen entwickelte - Differenzierung erforderlich:\n\n"}