{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\n4.2.2\nWährend Lehre und Rechtsprechung gestützt auf § 259 Abs. 1 PBG Ausnützungsübertragungen zwischen Grundstücken innerhalb derselben Bauzone\nals zulässig erachten, wird davon ausgegangen, dass Ausnützungsübertragungen über eine Zonengrenze hinweg ausschliesslich im Rahmen von Arealüberbauungen möglich sind, für welche in § 72 Abs. 3 PBG ausdrücklich\nstatuiert wird, bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit seien beschränkte Ausnützungsverschiebungen zulässig. Wie erwähnt stellen sich\ndie Rekurrierenden auf den Standpunkt, mit dieser Bestimmung werde lediglich eine Übertragung zwischen Zonen, welche die gleiche Nutzweise erlaubten, ermöglicht. Eine solche Einschränkung ist allerdings weder dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen, noch finden sich entsprechende Hinweise in den Materialien (vgl. zur ursprünglichen Fassung der Bestimmung\ndie Weisung in ABl 1973 S. 1824, die Kantonsrats-Protokolle 1975 S. 9235\nund 9241 sowie die Protokolle der Kommissionssitzung vom 31. Mai 1974 S.\n\nR1S.2022.05190 Seite 10\n265 f.; zur per 1. Februar 1992 in Kraft getretenen Fassung die Kantonsrats-\nProtokolle 1991 S. 13357 und die Protokolle der Kommissionssitzung vom\n4. Mai 1990 S. 215). Auch lässt sich die seitens der Rekurrierenden vertretene restriktive Lesart nicht aus dem Zweck der Bestimmung herleiten: Zu\nbeachten ist insbesondere, dass die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Arealüberbauungen per se dazu führt, dass keine Übertragung\nzwischen Zonen mit unvereinbaren Nutzweisen zu befürchten steht, da im\nRahmen der Arealüberbauung zwangsläufig erforderlich ist, dass ein Gesamtzusammenhang zwischen den Grundstücken oder Grundstücksteilen\nunterschiedlicher Zonenzugehörigkeit hergestellt werden kann. In diesem\nSinn zeigt sich vorliegend, dass bereits heute auf den zur W5 gehörenden\nFlächen in für einen Campus typischer Weise Mischnutzungen bestehen,\nwelche neben der Wohnnutzung auch Bildung und Forschung umfassen (vgl.\nE. 3). Auch erlaubt Art. 16 Abs. 2 BZO für die in Frage stehende Wohnzone\n(mit Wohnanteilen unter 66 %) mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen, so dass die Immissionen der in der Zone Oe5 vorgesehenen - und durch den Ausnützungstransfer flächenmässig erhöhten - Nutzung\nim Bildungsbereich nicht störender und mit einer angrenzenden Wohnnutzung schlechter vereinbar erscheinen als diejenigen der bereits innerhalb der\nZone W5 neben der Wohnnutzung zulässigen Nutzweisen. Entgegen einer -\nin anderem Kontext vorgebrachten - Argumentation der Rekurrierenden geht\nschliesslich mit dem fraglichen Transfer nicht einher, dass dem Mindestwohnanteil Ausnützung entzogen würde, wird doch im Erläuterungsbericht\ndie mit dem Mindestwohnanteil gesicherte Fläche vorgängig des Ausnützungstransfers und nach Massgabe der theoretisch realisierbaren anrechenbaren Flächen berechnet (und bereits im insoweit unverändert bleibenden\nBestand übererfüllt), wobei sich die fragliche Berechnung auf S. 31 des Erläuterungsberichts gestützt auf Art. 6 und Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BZO als zutreffend erweist. Schliesslich lässt sich auch den in der Replik zitierten Entscheiden - BGr 1C_82/2020 vom 21. Oktober 2020, E. 3.5; 1P.2562006 vom\n18. Juli 2006, E. 2.5; BGE 109 Ia 188 E. 3 - nicht entnehmen, dass über das\ngenerelle Verbot interzonaler Ausnützungsübertragung und den Vorbehalt\nder Zulässigkeit aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift hinaus eine\nDifferenzierung im Sinne der Rekurrenten - wonach bei ausdrücklicher Zulassung interzonaler Ausnützungsübertragung dennoch von Bundesrechts\nwegen eine Beschränkung auf Zonen gleicher Nutzweise bestünde - vorzunehmen wäre.\n\n"}