{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nZum einen machen sie geltend, eine interzonale Ausnützungsübertragung\nzwischen Wohnzone und Zone für öffentliche Bauten sei generell unzulässig.\n\nR1S.2022.05190 Seite 8\n§ 72 Abs. 3 PBG lasse lediglich bei Arealbebauungen Ausnützungsverschiebungen \"unterschiedlicher Arealzugehörigkeit\" zu und dies explizit nur in beschränktem Umfang, was vorliegend mit 40,8 % (im Sinne des Verhältnisses\nder in Art. 5 Abs. 3 GPV genannten 5'207 m2 übertragbarer Ausnützung zur\nin Art. 5 Abs. 1 GPV genannten Ausnützung im Teilgebiet A von 12'746 m2\n[vgl. vorstehend E. 3]) bzw. 60,1 % (im Sinne des Verhältnisses der genannten 5'207 m2 zur anrechenbaren Geschossfläche von lediglich 8'666 m2 aufgrund der \"gemäss Grundordnung zulässigen Ausnützung\" von 170 %) nicht\nmehr der Fall sei (wobei in der Replik - im Kontext der Rüge betreffend Abweichung von der Grundordnung - ergänzend die Hinweise erfolgen, insgesamt ergebe sich im Teilgebiet A eine anrechenbare Geschossfläche von\n17'953 m2, was einer effektiven Ausnützung von 352 % entspreche, und in\nKombination mit der Realisierung eines Hochhauses resultiere faktisch eine\nin der BZO gar nicht vorgesehene Zone Oe9). Die in § 72 Abs. 3 PBG geregelte Ausnützungsübertragung könne sich zudem nur auf Zonen beziehen,\nwelche die gleiche zulässige Nutzweise erlaubten.\n\nZum andern wird unter dem Titel der \"übermässigen Ausnützungsübertragung\" argumentiert, die Ausnützungsübertragung dürfe nicht dazu führen,\ndass der Zweck der Nutzungsziffern illusorisch werde und eine unerwünschte, gegen § 238 PBG verstossende Konzentrierung der Bausubstanz\nentstehe. In quantitativer Hinsicht sei einzelfallweise zu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung zu Baukörpern führe, welche den Rahmen der zonengemässen, durch Parzellenanordnung und Bauvorschriften geprüften Überbauungsstruktur sprengen würden und sich deshalb nicht mehr rechtsgenügend in die bauliche Umgebung einordnen würden (wobei in der Replik ergänzend angemerkt wird, vorliegend sei hinsichtlich der gestalterischen Einordnung das Erfordernis der besonders guten Gestaltung gemäss § 71\nAbs. 1 PBG einzuhalten). Diese von der Praxis entwickelten Schranken würden von der vorgesehenen Ausnützungsübertragung bei weitem übertroffen,\nwas zu einer städtebaulich unverträglichen Konzentration der Nutzung auf\ndem Baugebiet A führe. Schon allein die Verwirklichung des Hochhauses\nbedürfe einer Ausnützungsübertragung von 3'600 m2 und damit einer Mehrausnützung von 28 %. In Kombination mit den weiteren voluminösen Bauten\nauf dem Kernareal des USZ (zusammen mit Schwesternhaus und Zahnärztlichem Institut) entstehe eine Betonfront mit Hochhäusern, die die bestehende Überbauungsstruktur massiv beeinträchtige und namentlich den Blick\n\nR1S.2022.05190 Seite 9\nvom Hochschulviertel in Richtung Zürichberg samt Kirche Fluntern versperre. Mit der beabsichtigten Aufstockung werde die Harmonie am Hang\nmassiv gestört. Auch wäre ein solches Hochhaus im Verhältnis zu den anderen Bauten des X erheblich überdimensioniert, zumal es höher als das\nGebäude C2 werden solle. Es könne kein quartierverträglicher Übergang zu\nden angrenzenden Wohnzonen geschaffen werden und die geplante Verteilung der Volumetrik und Konzentration von Hochhäusern in einer Hanglage\nkönne unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht gutgeheissen werden.\n\n4.2.1\nIm Folgenden ist vorab auf die geltend gemachte Unzulässigkeit der in Art. 5\nAbs. 3 GPV als zulässig erklärten Ausnützungsübertragung einzugehen\n(E. 4.2), während die in E. 4.1.1 referierten Rügen erst anschliessend zu behandeln sind (E. 4.3). Dies deshalb, weil sich der Umstand, dass eine entsprechende Ausnützungsübertragung im Rahmen einer Arealüberbauung\ngegebenenfalls bereits gestützt auf § 72 Abs. 3 PBG möglich ist und insofern\nden - unabhängig vom strittigen Gestaltungsplan bestehenden - baulichen\nMöglichkeiten gemäss BZO und PBG und in diesem Sinn der Grundordnung\n(wenn auch nicht der Regelbauweise) entsprechen würde, auf die Beurteilung der geltend gemachten Abweichung von der Grundordnung und der damit verbundenen Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit auszuwirken vermag.\n\n"}