{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 6\nsich das Kernareal des Universitätsspitals (und damit im vorliegend primär\ninteressierenden östlichen Teil dieses Gebiets der Perimeter des Kantonalen\nGestaltungsplans USZ-Kernareal Ost) befindet, wobei im südwestlichen Teil\neine Freihaltezone FP (Parkanlagen und Plätze), im nordöstlichen - und damit unter anderem dem Perimeter des strittigen Gestaltungsplans westlich\nunmittelbar gegenüberliegend - eine Zone Oe7 festgesetzt ist. Nördlich des\nGestaltungsplangebiets befinden sich - eingefasst von der je eine Kurve beschreibenden B-Strasse (westlich) bzw. C-Strasse (östlich) - zur Zone Oe5\ngehörende Parzellen, welche dem Perimeter des nicht festgesetzten Kantonalen Gestaltungsplans Gloriarank entsprechen. Im Südosten, Osten und\nNordosten grenzt das Gebiet des vorliegend strittigen Gestaltungsplans\nschliesslich an Grundstücke der Wohnzone W4. Die vorerwähnten Gestaltungspläne USZ-Kernareal Ost und Wässerwies wurden mit Entscheid des\nBaurekursgerichts BRGE I Nrn. 0029-0031/2018 vom 23. März 2018 aufgehoben, auf gemeinsamen Antrag der Parteien durch das Verwaltungsgericht\nmit Entscheid VB.2018.00281 vom 24. Juni 2019 jedoch unverändert wiederhergestellt, wobei die entsprechende Vereinbarung vom 29. April 2019 (wie\nauch die Nachträge I vom 9. November 2020 und II vom 15. Juli 2021) seitens der Rekurrierenden eingereicht wurde (act. 6.7, 6.8 und 6.9). Wie sich\nder Vereinbarung unter anderem entnehmen lässt, wurden für den Perimeter\ndes nicht festgesetzten Kantonalen Gestaltungsplans Gloriarank Maximalhöhen von (im westlichen Teil) 495 m.ü.M. und (im östlichen Teil und damit\ninsbesondere auf der zwischen dem Perimeter des vorliegend strittigen Gestaltungsplans und den rekurrentischen Grundstücken gelegenen Parzelle)\n485 m.ü.M. im Norden und 480 m.ü.M. im Süden festgelegt (act. 6.7 Beilage\n3). Im Nachtrag I wurde sodann für das Gebiet des Kantonalen Gestaltungsplans USZ-Kernareal Ost - in Abweichung von entsprechenden Festlegungen in der Vereinbarung - eine Maximalhöhe von 491,50 m.ü.M. (im Norden)\nund 491,30 m.ü.M. (im Süden) statuiert (vgl. act. 6.8 Beilage 1 und 2), während für das Gebiet der - nicht festgesetzten - Kantonalen Gestaltungspläne\nUSZ-Mitte und USZ-West bereits in der Vereinbarung Maximalhöhen von\n486 m.ü.M. festgelegt worden waren (act. 6.7 Beilage 1).\n\n4.1.1\nDie Rekurrierenden rügen zunächst eine übermässige Abweichung von der\nGrundordnung. Mit der Teilrevision HGZZ habe der Gesetzgeber eine recht-\n\nR1S.2022.05190 Seite 7\nund zweckmässige Grundordnung geschaffen und die zulässige Dimensionierung und Nutzung der Bauten im betroffenen Gebiet aus einer ganzheitlichen Optik festgelegt und aufeinander abgestimmt. Mit der teilweisen Anpassung der Festlegungen (vgl. E. 3) habe erklärtermassen der angestrebte\nAusbau des X im Weiterbildungsbereich ermöglicht und zugleich eine Abgrenzung zum in der Zone W5 verbliebenen Teil geschaffen werden sollen.\nGemäss dem Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zur BZO-Teilrevision\nHochschulgebiet Zürich-Zentrum (im Folgenden: Erläuterungsbericht HGZZ,\nact. 13.24) orientiere sich die Zonenzuteilung Oe5 an der Zonierung der angrenzenden Gebiete Gloriarank und des Zahnärztlichen Instituts, womit ein\nquartierverträglicher Übergang zu den anschliessenden Wohnzonen W4\nbzw. W5 gesichert worden sei. Der angefochtene Gestaltungsplan werde in\nerster Linie als Mittel zum Zweck der Aufhebung der Verkehrsbaulinie längs\nder A-Strasse sowie einer interzonalen Ausnützungsübertragung verwendet,\nwomit zugleich übermässig von den Festlegungen gemäss der Teilrevision\nabgewichen werde, indem die Abgrenzung der Zonenbereiche Oe5 und W5\nverwischt bzw. übergangen werde. Der Gesetzgeber habe die Intention verfolgt, niedrige Aufstockungen auf dem Areal X zu ermöglichen, während die\nKonzentration des Bauvolumens auf ein einziges Baufeld keine Grundlage\nin der Grundnutzungsordnung finde. Weiter verweisen die Rekurrierenden\nauf die mit der Teilrevision HGZZ über das Hochschulgebiet Zürich-Zentrum\nfestgesetzte Gestaltungsplanpflicht und in diesem Kontext auf Art. 4 Abs. 12\nund Art. 20 Abs. 2 bis 5 BZO. In der Replik erwähnen sie ergänzend, mit der\nzonenübergreifenden Verlagerung werde die betreffende Ausnützung dem\nfür das Teilgebiet B vorgeschriebenen Mindestwohnanteil entzogen.\n\nMoniert wird sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, da die vorerwähnten Abweichungen gerade einmal 33 Monate nach Inkrafttreten der im Jahr 2019 erfolgten Teilrevision HGZZ vorgenommen würden.\n\n4.1.2\nDie Rekurrierenden wenden sich im Weiteren gegen die vorgesehene Ausnützungsübertragung:\n\n"}