{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nDerzeit umfasst der Campus X eine in den Jahren 2003 bis 2008 realisierte\nArealüberbauung mit fünf - auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 befindlichen -\nHochbauten, die später mit untergeordneten Ergänzungsbauten (insbesondere einem als unterirdisches Gebäude ausgeführten Auditorium auf dem\nGrundstück Kat.-Nr. 2) und punktuellen Umnutzungen optimiert wurde (vgl.\nden Erläuterungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung\n[RPV] zum vorliegend strittigen Gestaltungsplan [im Folgenden: Erläuterungsbericht, act. 13.7], S. 10 ff.). Dabei befindet sich das flächenmässig bedeutendste Gebäude C1 im südwestlichen Bereich des zur Zone Oe5 gehörenden Grundstücksteils, während von den vier weiteren, schmaleren Gebäuden eines (C2) nordöstlich davon ebenfalls in der Zone Oe5, die anderen\ndrei in der Zone W5 liegen (nordöstlich M1, südöstlich P1 und P2). Während\ndie Gebäude C1 und C2 ausschliesslich für Bildungszwecke genutzt werden,\ndienen die anderen Gebäude einer Misch-nutzung von Bildung, Forschung\nund Wohnen (Erläuterungsbericht, S. 10 und 16). Geplant ist, durch - gemäss Richtprojekt - vollflächige Aufstockung des Gebäudes C1 um vier Geschosse zusätzliche Räumlichkeiten für Bildung zu schaffen, wobei ein\nHochhaus mit einer Höhe von rund 32 m bzw. einer Kote von ca. 486,6 m\nresultieren soll (Erläuterungsbericht, S. 8, 14 f.). Dabei sollen mit dem Gestaltungsplan der Gebäudehöhenmechanismus einer bestehenden Baulinie\n\nR1S.2022.05190 Seite 5\nentlang der A-Strasse aufgehoben bzw. während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans sistiert werden (Art. 4 Abs. 3 der Gestaltungsplanvorschriften\n[GPV]; vgl. Erläuterungsbericht, S. 53, wo als einzige weitere Abweichungen\nbestimmte Festlegungen betreffend Parkplätze genannt werden). Die Gestaltungsplanvorschriften, welche das Areal in zwei Teilgebiete A und B entsprechend der Zonierung Oe5 bzw. W5 unterteilen, sehen dementsprechend\nunter anderem vor, dass innerhalb des im Teilgebiet A ausgeschiedenen\nBaufeldes C1 - das weitestgehend dem Grundriss der Bestandesbaute C1\nentspricht - ein Hochhaus mit einer Höhenkote für die zulässige Gesamthöhe\nvon höchstens 488 m.ü.M. zulässig ist (Art. 7 Abs. 1 GPV). Sodann erfolgen\nin Art. 5 GPV Festlegungen zur Ausnützung, wonach - jeweils unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 3 GPV - im Teilgebiet A 12'746 m2 und im Teilgebiet B\n14'520 m2 anrechenbare Geschossfläche in Voll-, Dach- und Untergeschossen (respektive maximal 10'910 m2 bzw. 14'052 m2 in Voll- und Dachgeschossen) zulässig seien (Abs. 1 und 2), während gemäss Abs. 3 Ausnützungsübertragungen von maximal 5'207 m2 anrechenbare Geschossfläche\nin Voll-, Dach- und Unterschossen vom Teilgebiet B ins Teilgebiet A und zudem - ohne Beschränkung - Ausnützungsübertragungen in den Unterschossen vom Teilgebiet A ins Teilgebiet B zulässig sind (wobei aber insoweit lediglich Reserven von 235 m2 - mit deren Konsumation im Teilgebiet B die ins\nTeilgebiet A übertragbare Ausnützung entsprechend auf die genannten\n5'207 m2 erhöht wird - bestehen; vgl. Erläuterungsbericht, S. 31, 42 f.).\n\nGemäss Kantonalem Richtplan ist der Gestaltungsplanperimeter Teil des\nZentrumsgebiets, wobei das Grundstück Kat.-Nr. 5 zudem Bestandteil der\nkantonalen Gebietsplanung \"Hochschulgebiet Zürich-Zentrum\" mit Schwerpunkt \"Forschung Gesundheit\" ist (vgl. Richtplantext Pt. 6.2.1, wo im Übrigen\n- unter anderem unmittelbar westlich und nördlich des Gestaltungsplanperimeters - bestimmte Vorhaben kantonaler Bedeutung ausgewiesen sind). Die\nZonierung im Umfeld des Campus X präsentiert sich wie folgt: Südwestlich\nschliesst sich jenseits der A-Strasse ein ebenfalls der Zone Oe5 zugeschiedenes Grundstück an, auf welchem sich unter anderem das Hochhaus des\nZahnärztlichen Instituts befindet; weiter südwestlich folgt - jenseits der D-\nStrasse - ein zur Oe6 gehörendes Grundstück (unter anderem mit dem sogenannten Schwesternhochhaus), sodann - jenseits der E-Strasse - das zur\nZone Oe7 gehörende Areal des Kantonalen Gestaltungsplans Wässerwies.\nWährend südöstlich der genannten Parzellen eine Kernzone anschliesst,\ngrenzen sie nördlich bzw. nordwestlich an die B-Strasse, jenseits derselben\n\n"}