{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05190 Seite 3\nwerden unter anderem eine übermässige Abweichung zur Grundnutzungsordnung, die Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, die Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausnützungsübertragung und das Fehlen eines\nortsbaulichen Gewinns im Sinne der für Hochhäuser geltenden rechtlichen\nAnforderungen. Die Rekurrierenden sind daher gemäss § 338a des Pla-\nnungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Dabei genügen bezüglich der Rekurrentinnen 7.1 bis 7.4 (Mitglieder der Erbengemeinschaft) sowie bezüglich der nicht selbst im Grundbuch eingetragenen\nRekurrentin 9 die beigebrachten Nachweise der jeweiligen Erbenstellung\n(act. 21.2 für die Rekurrierenden 7.1 bis 7.4; act. 5.10 [Vollmacht des Willensvollstreckers] für Rekurrentin 9). Zu bejahen ist schliesslich auch die Legitimation des Rekurrenten 10, welcher - neben einer nicht ohne Weiteres\nlegitimationsbegründenden Eigenschaft als Miteigentümer der Autoeinstellhalle der vorgenannten Parzelle Kat.-Nr. 3 - Eigentümer des nordöstlich an\ndie Parzelle der anderen Rekurrierenden angrenzenden Grundstücks Kat.-\nNr. 4 ist, welches einen - aufgrund der Dimensionen des Richtprojekts der\nLegitimation nicht entgegenstehenden - minimalen Abstand von ca. 105 m\nzum Gestaltungsplanperimeter aufweist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrierenden stellen im Sinne von Beweisofferten im Rahmen der Rekursbegründung mehrere Begehren um Beizug bzw. Edition bestimmter Akten (wobei die Anträge teilweise ausserhalb der Begründung der spezifischen rekurrentischen Rügen erfolgen):\n\nSoweit dies die Akten der Teilrevision der BZO der Stadt Zürich betreffend\ndas Hochschulgebiet Zürich-Zentrum (Teilrevision HGZZ; vgl. näher E. 3 und\n4.3.3) betrifft, wurden diese als Teil der Aktenvorlage eingereicht (vgl.\nact. 13.17 bis 13.31); auch sind die entsprechenden Unterlagen auf der\nWebsite https://oerebdocs.zh.ch/ öffentlich einsehbar.\n\n[…]\n\nSoweit bei der Begründung der spezifischen Rügen gleichlautende oder zusätzliche Editionsbegehren gestellt werden, ist darauf nachstehend im Rahmen der fraglichen Rügen näher einzugehen (vgl. E. 7 und 8).\n\nR1S.2022.05190 Seite 4\n3.\nDer Gestaltungsplanperimeter umfasst die beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 5\n(10'556 m2) und - südöstlich an ersteres angrenzend - 6 (1'639 m2), welche\nzusammen das Areal des \"Campus X\" bilden. Dieses grenzt südwestlich an\ndie A-Strasse, nordwestlich an die B-Strasse, nordöstlich an die C-Strasse\nund östlich bzw. südöstlich an ein Wohnquartier. Hinsichtlich der Zonierung\nist das Grundstück Kat.-Nr. 5 ungefähr hälftig in einen nordwestlichen, zur\nZone für öffentliche Bauten Oe5 gehörenden Teil mit einer Fläche von\n5'098,21 m2 und einen südwestlichen Teil, der - wie auch die Parzelle Kat.-\nNr. 6 - der Wohnzone W5 zugeschieden ist, aufgeteilt. Vor der Teilrevision\nHGZZ (vgl. E. 2) gehörten beide Parzellen vollumfänglich zur Zone W5 (bzw.\nvor der technischen Aufzonung im Rahmen der umfassenden Teilrevision\n2016 zur Zone W4). Für die zur Wohnzone gehörenden Grundstücksteile besteht eine Wohnanteilspflicht von 40 % (nordöstlicher Bereich der zur W5\ngehörenden Fläche von Kat.-Nr. 1) bzw. 20 % (restliche zur W5 gehörende\nFlächen). Weiter befindet sich das gesamte Areal im Hochhausgebiet III gemäss Art. 9 BZO.\n\n"}