{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-04-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2023_2023-04-21.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_brge_i_nr._0078_2023_vom_21._april_2023.pdf", "Checksum": "e519928c767391befff562b39c668b47"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Privater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:02", "Checksum": "f28bb7dd496ea0dd6b78d777ac948770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 21.04.2023 BRGE I Nr. 0078/2023\nRegeste:\nPrivater Gestaltungsplan in Hochschulquartier | Strittig war ein privater Gestaltungsplan, in dessen - in zwei Zonen liegenden - Perimeter eine bestehende Arealüberbauung zwecks Schaffung zusätzlicher Flächen für Bildungszwecke verändert werden soll, indem eines der bestehenden Gebäude durch Aufstockung neu zu einem Hochhaus wird. Dabei sind unter anderem Ausnützungsübertragungen zwischen der Wohnzone und der Zone für öffentliche Bauten vorgesehen. Zu beurteilen waren insbesondere die Rügen einer übermässigen Abweichung von der Grundordnung, der Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit, der Unzulässigkeit interzonaler Ausnützungsübertragung sowie der Übermässigkeit der Ausnützungsübertragung. Thema waren weiter unter anderem die spezifischen Anforderungen an Hochhäuser (ortsbaulicher Gewinn), die Einhaltung der Vorgaben für Arealüberbauungen, die geltend gemachte Beeinträchtigung des Erhaltungsziels gemäss ISOS, die behauptete Beeinträchtigung des Lokalklimas sowie die planungsrechtliche Interessenabwägung. Die Rügen erwiesen sich als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen war.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2022.05190\nBRGE I Nr. 0078/2023\n\nEntscheid vom 21. April 2023\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter\nChristian Hurter, Gerichtsschreiber Paul Wegmann\n\nin Sachen Rekurrierende\n1. RU, […]\n2. GB, […]\n3. CB, […]\n4. RS, […]\n5. ER, […]\n6. HR, […]\n7. Erbengemeinschaft VJ, bestehend aus:\n7.1. LJ, […]\n7.2. SJ, […]\n7.3. JJ, […]\n7.4. LJJ, […]\n8. BA, […]\n9. TA, […]\n10. AM, […]\nalle vertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegnerschaft\n1. Gemeinderat Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\nvertreten durch Stadtrat Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich\ndieser wiederum vertreten durch Stadt Zürich Hochbaudepartement,\nLindenhofstrasse 19, 8001 Zürich\n\n2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n8090 Zürich\n\n3. Stiftung X, […]\nNr. 3 vertreten durch […]\nbetreffend Beschluss des Gemeinderats Zürich vom 13. April 2022 Nr. 5232.2021/447\nsowie Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 3. Oktober 2022\nNr. 0748/22; Festsetzung und Genehmigung privater Gestaltungsplan \"Areal\nX\", Zürich - Fluntern\n_______________________________________________________\n\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 13. April 2022 erteilte der Gemeinderat der Stadt Zürich\nseine Zustimmung zu dem von der Grundeigentümerin der Grundstücke\nKat.-Nrn. 5 und 6 aufgestellten privaten Gestaltungsplan \"Areal X\". Mit Verfügung Nr. 0748/22 vom 3. Oktober 2022 erfolgte die Genehmigung durch\ndie Baudirektion Kanton Zürich. Zustimmung und Genehmigung wurden am\n12. Oktober 2022 im kantonalen Amtsblatt publiziert.\n\nB.\nMit Eingabe vom 11. November 2022 erhoben RU und 9 weitere rekurrentische Parteien fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der beiden genannten Entscheide, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegner.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 17. November 2022 wurde vom Rekurseingang\nVormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Eingabe vom 14. Dezember 2022 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 13. Dezember 2022 die Abweisung des Rekurses. Die kommunale Vorinstanz\n\nR1S.2022.05190 Seite 2\nstellte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 den Antrag, der Rekurs\nsei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Vernehmlassung\nvom 21. Dezember 2022, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.\n\nE.\nMit Replik vom 26. Januar 2023 und Dupliken je vom 20. Februar 2023 hielten die Rekurrierenden, die kommunale Vorinstanz und die private Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Die Baudirektion verzichtete stillschweigend\nauf Einreichung einer Duplik.\n\nF.\nAm 22. März 2023 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nG.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nDie Rekurrierenden 1 bis 9 sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 3,\nwelches sich […] befindet, wobei aufgrund der Hanglage (Richtung Nordosten ansteigendes Terrain) davon ausgegangen werden kann, dass das gemäss Gestaltungsplan zulässige, dem Richtprojekt entsprechende Hochhaus von der rekurrentischen Liegenschaft aus sichtbar sein wird. Gerügt\n\n"}