Die anwaltlich vertretenen Rekurrierenden haben nicht versehentlich, sondern bewusst und entgegen der Rechtsmittelbelehrung beim Baurekursgericht Rekurs erhoben, machen sie doch das Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Sachverhaltes geltend. Die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständigen Rechtsmittelinstanzen entfällt bei dieser Sachlage (vgl. hierzu auch Plüss, § 5 Rz. 51). 7.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 1/45 den solidarisch haftenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).