5. Da kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ist das Baurekursgericht zur Behandlung des Rekurses nicht zuständig und ist auf den Rekurs daher nicht einzutreten. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob der Rekurs nicht schon gegen die Verfügung der Departementsvorsteherin hätte erhoben werden müssen, zumal im baurechtlichen Rekursverfahren das Institut der Neubeurteilung im Sinne von §§ 170 f des Gemeindegesetzes (GG) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BRGE II Nr. 0153/2018 in BEZ 2019 Nr. 38) und damit der Rekurs auch als verspätet zu erachten wäre.