Aus dem Ausgeführten erhellt, dass gesamthaft betrachtet und unter Berücksichtigung der Dauer des Anlasses sowie der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten sind, deren Ausmass die Durchführung eines verhältnismässig aufwändigen Baubewilligungsverfahrens erheischen würde. Es liegt keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt.