Selbst wenn Anwohner an der Grenze zweier Kreise wohnen sollten, so würden sie nicht mehr als an vier Wochenenden mit den verlängerten Betriebszeiten konfrontiert. Auch ist der längere Betrieb von Gastwirtschaften in Innenhöfen und Innenhofseiten, wohl wegen der damit verbundenen erhöhten Schallreflexionen, während der Mediterranen Nächte untersagt. Die in den lärmempfindlicheren ES I und II gelegenen Aussenwirtschaften sind sodann von den verlängerten Betriebszeiten ebenfalls ausgenommen. Zwar trifft es zu, dass diese lärmempfindlicheren Zonen auch an jene Zonen grenzen können, in welchen die Mediterra-