Wie bereits ausgeführt, sieht der angefochtene Beschluss verlängerte Öffnungszeiten einzig für bestehende Betriebe vor und untersagt jegliche Erweiterung der Infrastruktur bzw. der Fläche. Eine Änderung der bisherigen, bewilligten Nutzung, abgesehen von den Betriebszeiten, erfolgt mithin nicht. Von den erweiterten Betriebszeiten können vielmehr einzig bereits bewilligte und damit als grundsätzlich zonenkonform erachtete Betriebe Gebrauch machen. Anders verhielt es sich in den oben genannten Paint- ball- bzw. Open-Air-Kino-Entscheiden, bei welchen die befristete Nutzung grundsätzlich zonenwidrig war. Die sog. Mediterranen