4.3.4. Das Baurekursgericht verneinte hingegen im Entscheid BRGE I Nr. 0112/2011 vom 10. Juni 2011 (BEZ 2011 Nr. 62) die Baubewilligungspflicht für der Verkaufsförderung dienende Veranstaltungen auf den Aussenflächen eines Einkaufszentrums. Die befristeten Anlässe stellten keine Nutzungsänderung im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. b PBG dar, sie würden vielmehr von der ursprünglichen Baubewilligung abgedeckt. 4.4. Es ist mit den Rekurrierenden darin einig zu gehen, dass der Betrieb von Gastronomiebetrieben aufgrund dessen Ortsbezogenheit einer baurechtli-