Auch mit der streitbetroffenen Verlängerung der Betriebsöffnungszeiten dürfen gemäss dem angefochtenen Beschluss keinerlei bauliche Massnahmen, im physischen Sinne, verbunden sein. Es ist daher zu prüfen, ob hier eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. 4.3.1. Die Gerichte hatten schon mehrfach darüber zu befinden, ob temporäre Veranstaltungen der Baubewilligungspflicht unterliegen. Es rechtfertigt sich daher, die bisherige, für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Rechtsprechung kurz darzulegen.