In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Bewilligungspflicht lasse sich immer nur anhand einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall massgebenden Elemente und involvierten Interessen bestimmen. So wird etwa basierend auf den oben genannten Hängegleiterlandeplatz-Entscheid des Bundesgerichts die Bewilligungspflicht von blossen Nutzungen bejaht, wenn diese regelmässig, organisiert, auf Dauer angelegt, intensiv und örtlich konzentriert sind und wegen ihrer Folgen für Raumordnung, Umwelt und Erschliessung wie Bauten und Anlagen wirken (Pierre Tschannen,