Gestützt auf diese wirkungsbezogene Betrachtungsweise hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 119 Ib 222 einen Hängegleiterlandeplatz betreffend auch blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren oder Geländeveränderungen für baubewilligungspflichtig erachtet, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung einer Wiese als Hängegleiterlandeplatz wurde daher wegen ihrer Auswirkungen auf ein benachbartes Flachmoor als baubewilligungspflichtig eingestuft (BGE 119 Ib 222 E. 3a und b).