R1S.2020.05029 Seite 8 Das kantonale Recht wiederum konkretisiert die bundesrechtliche Rahmenordnung, wobei es die Bewilligungspflicht weiter, aber nicht enger fassen darf als das Bundesrecht. Das Planungs- und Baugesetz enumeriert die bewilligungspflichtigen Objekte und bewilligungsbedürftigen baurechtlichen Massnamen (§ 309 Abs. 1 PBG). Es befreit Massnahmen geringfügiger Bedeutung von der Bewilligungspflicht (§ 309 Abs. 3 PBG i.V.m. § 1 BVV). Gemäss § 309 Abs. 1 lit. b PBG ist für Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt, eine baurechtliche Bewilligung nötig.