4.1. Der angefochtene Beschluss und die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements basieren auf kommunalem (Allgemeine Polizeiverordnung, Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes) sowie auf kantonalem Recht (Gastgewerbegesetz). Eine baurechtliche Prüfung wurde – darin sind sich die Parteien einig – nicht vorgenommen, da die Vorinstanz die hierfür erforderlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtet.