R1S.2020.05029 Seite 7 zum Gastgewerbegesetz. Die Zuständigkeit habe daher bei der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements gelegen. Das angerufene Baurekursgericht sei nicht zuständig. In umweltrechtlicher Hinsicht sei die erlaubte Ausdehnung der Betriebszeiten an maximal vier Tagen im Jahr 2020, verteilt auf zweimal zwei Tage im Abstand von drei Wochen, als nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes fallende Geringfügigkeit einzustufen. Dies zumal für Betriebe in der ES I und II sowie in Innenhöfen und auf Innenhofseiten keine Betriebszeitausdehnung erteilt worden sei.