Im angefochtenen Beschluss komme daher einzig Baupolizeirecht zur Anwendung. Auch fehle es an einem Veranstalter und an der Einmaligkeit des Anlasses, handle es sich doch um einen Pilotversuch mit dem Ziel, die baurechtlich festgelegten Öffnungszeiten der Aussengastronomie dauerhaft zu verändern.