Jene Vorschriften, die sich mit Schliessungszeiten befassen würden, hätten in lärmrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung. Ebenso wenig gehe es um die Anwendung von städtischem Polizeirecht. Es werde nicht die Polizeiverordnung geändert, sondern es werde das eidgenössische Lärmschutzrecht und weiteres Baupolizeirecht ausser Kraft gesetzt. Zudem würden einzig den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 Verfügungscharakter zukommen. In den weiteren Dispositiv-Ziffern würden keine Rechte und Pflichten begründet. Im angefochtenen Beschluss komme daher einzig Baupolizeirecht zur Anwendung.