R1S.2020.05029 Seite 6 dem Bundesumweltrecht überprüft und mit Betriebszeitenbeschränkungen belegt worden. Diese Beschränkungen würden mit dem angefochtenen Beschluss unmittelbar geändert. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach im angefochtenen Beschluss schwergewichtig das Gastgewerbegesetz und das kommunale Polizeirecht zur Anwendung gelangt seien, könne nicht gefolgt werden. Das Gastgewerbegesetz regle in erster Linie die Patent- und Betriebsvorschriften. Jene Vorschriften, die sich mit Schliessungszeiten befassen würden, hätten in lärmrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung.