Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei auch gemäss der Veranstaltungsrichtlinien oder der Vorschriften zum Gastgewerbegesetz nicht möglich bzw. nichtig. Diese setzten jeweils einen Veranstalter bzw. Betreiber voraus. Ob Nichtigkeit bereits schon aufgrund fehlender Zuständigkeit anzunehmen sei, sei von der Rekursinstanz zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss sei eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung bewilligt worden. Da die Betriebszeiten bis spät in die Nacht verlängert würden, bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle der beabsichtigten Betriebsverlängerung.