Nachdem infolge von Einsprachen der Stadtrat als Gesamtkollegium entschieden habe, spiele die Frage, ob die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und nicht die Bausektion zuständig gewesen wäre, keine Rolle mehr. Sie seien jedoch dezidiert der Auffassung, dass die Bausektion für die Beschlussfassung zuständig gewesen wäre. Die Erteilung einer Baubewilligung an eine Vielzahl von Betrieben in der Form eines generell-konkreten Beschlusses wie er hier vorliege, sei nichtig. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei auch gemäss der Veranstaltungsrichtlinien oder der Vorschriften zum Gastgewerbegesetz nicht möglich bzw. nichtig.