3.1. Die Rekurrierenden bringen hinsichtlich der zuständigen Rechtsmittelinstanz vor, der angefochtene Beschluss sei in Anwendung von eidgenössischem Umweltrecht, namentlich Lärmschutzrecht ergangen, bzw. hätte auf jeden Fall in Anwendung von diesem ergehen müssen. Zudem sei die Anordnung raumwirksam im Sinne von Art. 22 RPG, da sich u.a. Fragen hinsichtlich der Zonenkonformität stellten. Die Entscheidzuständigkeit habe damit bei der Baubehörde gelegen. Nachdem infolge von Einsprachen der Stadtrat als Gesamtkollegium entschieden habe, spiele die Frage, ob die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und nicht die Bausektion zuständig gewesen wäre, keine Rolle mehr.