Da, wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf den Rekurs nicht einzutreten ist, konnte auf die Zustellung der von den Rekurrierenden aus eigenem Antrieb eingereichten Replik an die Vorinstanz abgesehen werden. Dies gilt hier umso mehr, als aufgrund der vorgesehenen Durchführungsdaten die Dringlichkeit offensichtlich ist. Die Replik ist der Vorinstanz mit diesem Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Die Zuständigkeit ist nach § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen zu prüfen. Das Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Zuständigkeiten und das Verfahrensrecht im Bereich der Raumplanung sowie das öffentliche Bau-