C. Mittels Präsidialverfügung vom 17. April 2020 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2020 zum Rekurs Stellung und schloss darin, auf den Rekurs sei nicht einzutreten eventualiter sei er abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Replik datiert vom 8. Juni 2020. Es kommt in Betracht: 1. § 26b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sieht vor, dass den am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver-