2. Die Verlängerung gilt jeweils nur für bestehende Boulevardgastrono- mie- und Aussenwirtschaftsflächen. Eine Erweiterung der bewilligten Infrastruktur und Fläche ist nicht zulässig. Für Boulevardgastronomieund Aussenwirtschaftsflächen in den Lärmempfindlichkeitsstufen ES I und II, in Innenhöfen oder auf der Innenhofseite gelten keine verlängerten Öffnungszeiten. 3. Der Betrieb von Lautsprechern und/oder Live-Musik im Freien ist nicht gestattet. 4. Die für den Gastgewerbebetrieb verantwortlichen Personen sorgen für Ruhe und Ordnung in und um den Betrieb. Übermässige Lärmimmissionen sind umgehend zu unterbinden.