„1. Gastgewerbebetriebe mit Boulevardgastronomie (öffentlicher Grund) und/oder Aussenwirtschaften (Privatgrund) werden im Freien und innerhalb der Gastwirtschaft verlängerte Öffnungszeiten von Freitag auf Samstag sowie von Samstag auf Sonntag bis jeweils 2 Uhr an folgenden Örtlichkeiten und an folgenden Daten bewilligt: