{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0078-2020_vom_19._juni_2020.pdf", "Checksum": "a15cd943f5b72ee305e04026f79df173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "813cdbc46388c9a0b26b3d7959298a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020\nRegeste:\nMediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden.\n\nEs ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Mediterranen Nächte zu\nlängeren und wegen des wahrscheinlich erhöhten Gästeaufkommens zu\nstärkeren Lärmimmissionen als bei Normalbetrieb führen werden. Gerichtsnotorisch fallen vor allem die Aussenrestaurantflächen aus lärmrechtlicher\nSicht am stärksten ins Gewicht. Das Gästeaufkommen gerade in den Aussenwirtschaften ist jedoch üblicherweise stark wetterabhängig. Anders als\nin den soeben genannten Präjudizien stehen hier lediglich zwei Wochenenden pro Quartier in Frage. Selbst wenn Anwohner an der Grenze zweier\nKreise wohnen sollten, so würden sie nicht mehr als an vier Wochenenden\nmit den verlängerten Betriebszeiten konfrontiert. Auch ist der längere Betrieb von Gastwirtschaften in Innenhöfen und Innenhofseiten, wohl wegen\nder damit verbundenen erhöhten Schallreflexionen, während der Mediterranen Nächte untersagt. Die in den lärmempfindlicheren ES I und II gelegenen Aussenwirtschaften sind sodann von den verlängerten Betriebszeiten ebenfalls ausgenommen. Zwar trifft es zu, dass diese lärmempfindlicheren Zonen auch an jene Zonen grenzen können, in welchen die Mediterra-\n\nR1S.2020.05029 Seite 12\nnen Nächte durchgeführt werden sollen und mithin Bewohner der ES I\nund II von den davon ausgehenden Immissionen betroffen sein können.\nJedoch sind diese Anwohner auch ohne die Durchführung der Mediterranen Nächte den von der angrenzenden Zone ausgehenden Immissionen\nausgesetzt. Die Art der bisherigen, bewilligten Nutzung bleibt aber wie gesagt unverändert. Das gleiche trifft auf die für die jeweiligen Lokale mögliche Gästezahl zu.\n\nAus dem Ausgeführten erhellt, dass gesamthaft betrachtet und unter Berücksichtigung der Dauer des Anlasses sowie der tangierten Drittinteressen\nkeine Umweltauswirkungen zu erwarten sind, deren Ausmass die Durchführung eines verhältnismässig aufwändigen Baubewilligungsverfahrens\nerheischen würde. Es liegt keine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht kein Baubewilligungsverfahren\ndurchgeführt.\n\n5.\nDa kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, ist das Baurekursgericht zur Behandlung des Rekurses nicht zuständig und ist auf den Rekurs daher nicht einzutreten. Offenbleiben kann bei diesem Ausgang, ob\nder Rekurs nicht schon gegen die Verfügung der Departementsvorsteherin\nhätte erhoben werden müssen, zumal im baurechtlichen Rekursverfahren\ndas Institut der Neubeurteilung im Sinne von §§ 170 f des Gemeindegesetzes (GG) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BRGE II Nr. 0153/2018 in\nBEZ 2019 Nr. 38) und damit der Rekurs auch als verspätet zu erachten wäre.\n\n6.\n§ 5 Abs. 2 VRG zufolge sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Bezweckt wird mit dieser Bestimmung, Rechtsverzögerungen zu\nverhindern sowie Fristen und Rechtshängigkeit zu wahren, wenn sich ein\nRechtssuchender mit einer Eingabe versehentlich an eine unzuständige\nBehörde gewandt hat oder wenn die Zuständigkeit einer Instanz aufgrund\nder gesetzlichen Regelung zweifelhaft ist. Die Pflicht zur Weiterleitung an\ndie zuständige Behörde ist folglich gestützt auf diese Zielsetzung nicht in\n\nR1S.2020.05029 Seite 13\njedem Fall gegeben (vgl. hierzu Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG,\n3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 5 Rz. 40).\n\nDa kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt, hat die Vorinstanz\nin der Rechtsmittelbelehrung als Rechtsmittelinstanz zu Recht nicht das\nBaurekursgericht, sondern die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich\n(bezüglich Gastgewerberecht) und das Statthalteramt des Bezirks Zürich\n(bezüglich ortspolizeilicher Vorschriften) aufgeführt.\n\nDie anwaltlich vertretenen Rekurrierenden haben nicht versehentlich, sondern bewusst und entgegen der Rechtsmittelbelehrung beim Baurekursgericht Rekurs erhoben, machen sie doch das Vorliegen eines baubewilligungspflichtigen Sachverhaltes geltend. Die Pflicht zur Weiterleitung an die\nzuständigen Rechtsmittelinstanzen entfällt bei dieser Sachlage (vgl. hierzu\nauch Plüss, § 5 Rz. 51).\n\n7.1.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu je 1/45 den solidarisch haftenden Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).\n\nNach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr\nnach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem\nbestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt\nwie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3\nAbs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Plüss, § 13 Rz. 25 ff.).\n\n"}