{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-06-19", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0078-2020_2020-06-19.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0078-2020_vom_19._juni_2020.pdf", "Checksum": "a15cd943f5b72ee305e04026f79df173"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0078/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:27", "Checksum": "813cdbc46388c9a0b26b3d7959298a4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 19.06.2020 BRGE I Nr. 0078/2020\nRegeste:\nMediterrane Nächte. Fehlende Baubewilligungspflicht. | Die sog. Mediterranen Nächte in der Stadt Zürich, welche als Pilotprojekt in den Monaten Juli und August 2020 an insgesamt sechs Wochenenden stattfinden sollen, sind nicht baubewilligungspflichtig. Da einerseits einzig bereits bestehende Gastronomiebetriebe von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren können und keine Vergrösserung der Infrastruktur zugelassen wird, sind angesichts der beschränkten Dauer des Anlasses und der tangierten Drittinteressen keine Umweltauswirkungen zu erwarten, welche die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens rechtfertigen würden.\n\nDas Solothurner Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 7. November 2007 (VWBES.2007.143 in, SOG 2008 Nr. 18) sodann darüber zu\nbefinden, ob ein Paintballfeld im Wald, welches aus bloss zwei Netzen und\nAsthaufen bestand, der Bewilligungspflicht unterlag. Die Spiele fanden fast\nwöchentlich statt. Aufgrund der steigenden Beliebtheit dieses Hobbys war\nzu erwarten, dass die Nutzungsintensität weiter zunehmen würde und auch\nParkiermöglichkeiten sowie Toiletten bereitgestellt werden müssten. Das\nGericht erwog, dass der Wald zwar auch Freizeit- und Erholungszwecken\ndiene, doch sei offenkundig, dass ein Paintballspiel mehr Raum benötige\nund eine intensivere Nutzung des Bodens bewirke als die übrigen im Gebiet stattfindenden Freizeitaktivitäten. Durch das Spiel werde das Land einer neuen, organisierten und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt,\n\nR1S.2020.05029 Seite 10\nwelche mit Blick auf die Auswirkungen auf die Umgebung, nämlich auf die\nJuraschutzzone, und die Infrastruktur einer Baubewilligung bedürfe.\n\n4.3.3.\nMit Entscheid VB.2005.00324 vom 12. Dezember 2005 (www.vgr.zh.ch)\nbefand das Zürcher Verwaltungsgericht ein auf einen Monat befristetes\nOpen Air-Kino auf einem ausserhalb der Bauzone gelegenen Berg als bewilligungspflichtig. Begründet wurde dies damit, dass die Veranstaltung\nnicht nur wenige Tage, sondern während eines Monats stattfinden und in\neiner Landwirtschaftszone sowie im Perimeter einer bundesgeschützten\nLandschaft durchgeführt werden sollte. Zudem sei die nächtliche Open Air-\nNutzung mit Lärm verbunden und allabendlich sei mit mehreren hundert\nPersonen zu rechnen. Angesichts der zu erwartenden Auswirkungen habe\nsowohl die am beliebten Ausflugsziel interessierte Öffentlichkeit als auch\ndie Nachbarschaft ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Veranstaltung einer Bewilligungspflicht unterworfen werde.\n\nDie Bewilligungspflicht eines auf drei Jahre beschränkten Modellflugplatzes\nauf einer Schafweide wurde sodann vom Zürcher Verwaltungsgericht mit\nEntscheid VB.2009.00308 vom 17. Dezember 2009 ebenfalls bejaht. Zwar\nführe der Betrieb nicht zu einer Beeinträchtigung der Schafweide als solche, doch falle ein Widerspruch der beabsichtigten Nutzung zu raumpla-\nnungs- wie auch zu umweltrechtlichen Normen trotz ihrer zeitlichen Beschränkung durchaus in Betracht. Zudem bestehe in Bezug auf den mit\ndem Flugplatz zusammenhängenden motorisierten Verkehr ein Regelungsbedarf.\n\n4.3.4.\nDas Baurekursgericht verneinte hingegen im Entscheid BRGE I\nNr. 0112/2011 vom 10. Juni 2011 (BEZ 2011 Nr. 62) die Baubewilligungspflicht für der Verkaufsförderung dienende Veranstaltungen auf den Aussenflächen eines Einkaufszentrums. Die befristeten Anlässe stellten keine\nNutzungsänderung im Sinne von § 309 Abs. 1 lit. b PBG dar, sie würden\nvielmehr von der ursprünglichen Baubewilligung abgedeckt.\n\n4.4.\nEs ist mit den Rekurrierenden darin einig zu gehen, dass der Betrieb von\nGastronomiebetrieben aufgrund dessen Ortsbezogenheit einer baurechtli-\n\nR1S.2020.05029 Seite 11\nchen Bewilligung bedarf, welche u.a. sowohl eine Prüfung der Zonenkonformität als auch – zumindest soweit Aussenrestaurantflächen geplant\nsind – eine lärmrechtliche Prüfung mitumfasst.\n\nWie bereits ausgeführt, sieht der angefochtene Beschluss verlängerte Öffnungszeiten einzig für bestehende Betriebe vor und untersagt jegliche Erweiterung der Infrastruktur bzw. der Fläche. Eine Änderung der bisherigen,\nbewilligten Nutzung, abgesehen von den Betriebszeiten, erfolgt mithin\nnicht. Von den erweiterten Betriebszeiten können vielmehr einzig bereits\nbewilligte und damit als grundsätzlich zonenkonform erachtete Betriebe\nGebrauch machen. Anders verhielt es sich in den oben genannten Paint-\nball- bzw. Open-Air-Kino-Entscheiden, bei welchen die befristete Nutzung\ngrundsätzlich zonenwidrig war. Die sog. Mediterranen Nächte sollen sodann an insgesamt sechs Wochenenden in den Monaten Juli und August\ndieses Jahres stattfinden. In jedem Stadtkreis sollen im Abstand von rund\ndrei Wochen je zwei Anlässe erfolgen. Es sind daher an insgesamt vier\nNächten und gesamtstädtisch betrachtet an insgesamt 12 Nächten längere\nÖffnungszeiten bewilligt worden. Die Dauer der mit den verlängerten Betriebszeiten einhergehenden Auswirkungen unterscheidet sich damit wesentlich von jener in den vorstehend zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden sowie im Paintball- bzw. Hängegleiterlandeplatz-Fall.\n\n"}